
Verfahrenskosten in Familiensachen
Wertgebühren/Gesamtverfahrenswert
RVG: Gegenstandswert
GKG: Streitwert
FamGKG: Verfahrenswert
GNotKG: Geschäftswert.
• Der Vermögensstreitwert richtet sich nach dem addierten, um Verbindlichkeiten bereinigten Vermögen beider Eheleute (regelmäßig 5% des bestimmte Freibeträge übersteigenden Vermögens). Regelmäßig werden folgende Freibeträge angesetzt: Je Ehegatte 60.000 €, je Kind 30.000 €.
• Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird durch das Gericht nach den gesetzlichen Wertvorschriften am Ende des Scheidungsverfahrens bindend festgesetzt. Der Wert ist von zwei Faktoren abhängig: Nettoeinkommen der Ehegatten zur Zeit der Scheidungseinreichung und Zahl der bestehenden Altersversorgungsanrechte.
1. Scheidungsverfahren ohne Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Wird im Scheidungsverfahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt, kommt der Mindestwert zum Ansatz, das sind 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 FamFG). Das geschieht auch dann, wenn die Ehegatten vorab notariell auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben, weil Gericht und Anwalt den Verzichtsvertrag auf seine Wirksamkeit und Angemessenheit prüfen müssen.
2. Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich
Wird der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache im Scheidungsverfahren durchgeführt, holt das Gericht für jedes bestehende Versorgungsanrecht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte ein, die Gericht und Anwalt prüfen. Diese Auskünfte sind Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Der Verfahrenswert hängt in diesem Fall von der Anzahl der zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte ab. Für jedes Anrecht werden 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten berücksichtigt.
Beispiel
Einkommen Ehefrau: 2.600,00 EUR
Einkommen Ehemann: 2.400,00 EUR
Ehefrau hat 3 Versorgungsanrechte
Ehemann hat 4 Versorgungsanrechte
Insgesamt: 7 Versorgungsanrechte
Wert der Scheidung (ohne Kinder und ohne Vermögen):
3 x (2.600,00 + 2.400,00) = 15.000,00 EUR
Wert des Versorgungsausgleichs:
7 x 10 % von 15.000,00 EUR = 0,7 x 15.000,00 = 10.500,00 EUR
ist im Gesetz mit einem Mindestwert in Höhe von 1.000 € pauschaliert, übersteigt diesen Wert jedoch in den meisten Fällen.
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