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Verfahrenskosten in Familiensachen - FD-Logo-500

Verfahrenskosten in Familiensachen
Wertgebühren/Gesamtverfahrenswert



Die Verfahrenskosten in Familiensachen regeln besondere Gesetze. Nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung [KostO]) wurden die gerichtlichen Gebühren und/oder Auslagenbis zum 31.07.2013 in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben: Gerichtskosten nach dem ersten Teil des Gesetzes (§§ 1 bis 139 KostO), und die Kosten der Notare nach dem zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140 bis 157 KostO). Mit Gesetz vom 23.07.2013 ( Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) - BGBl I 2013, 2586) wurde das Kostenrecht mit Wirkung zum 1. August 2013 neu gefaßt; die Kostenordnung ist seitdem nur noch übergangsweise in den von § 136 GNotKG aufgezählten Fällen anzuwenden. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nunmehr nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], geändert durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 [KostRÄG 2021]) vom 21.12.2020 erhoben.

Die meisten Gerichtsgebühren richten sich in ihrer Höhe nach dem zugrunde liegenden Gegenstandswert, Streitwert, Verfahrenswert oder Geschäftswert, weshalb man sie Wertgebühren nennt. Die unterschiedlichen Begriffe für den Wert meinen alle dasselbe, jedoch wird der Wert in den einzelnen Kostengesetzen unterschiedlich bezeichnet (siehe § 2 Abs. 1 RVG, § 3 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 FamGKG, § 3 Abs. 1 GNotKG):

RVG: Gegenstandswert
GKG: Streitwert
FamGKG: Verfahrenswert
GNotKG: Geschäftswert.


Grundlage der Berechnung für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ist der sogenannte Gesamtverfahrenswert, der sich aus den Einzelverfahrenswerten für Scheidung und Scheidungsfolgesachen (etwa Versorgungsausgleich) zusammensetzt. Das Gericht setzt den Verfahrenswert regelmäßig im Laufe des Verfahrens vorläufig und sodann nach Abschluß des Verfahrens endgültig fest.

In Ehesachen bestimmt das Gericht den Verfahrenswert nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien (§ 43 FamGKG). Der Wert darf nicht über eine Million €, aber auch nicht unter 3.000 € angenommen werden. Mangels klarerer Aussagen im Gesetz gibt es in Deutschland keine einheitliche Streitwertfestsetzung, sondern regionale Unterschiede. Regelmäßig setzt sich der Streitwert der Scheidung als solcher zusammen aus dem sogenannten Einkommensstreitwert und dem sogenannten Vermögensstreitwert.

• Der Einkommensstreitwert wird zumeist aus den addierten dreifachen Monats-Nettoeinkommen beider Eheleute ermittelt. Als Monatsnetto rechnet, was dem betreffenden Ehegatten nach Abzug angemessenen Vorsorgeaufwands (gesetzliche oder private Vorsorge für Alter, Krankheit/Pflegebedürftigkeit und Berufsunfähigkeit) verbleibt. Von diesem Betrag wird vielfach noch eine Pauschale abgezogen, wenn von diesem Einkommen Unterhalt an Kinder geleistet werden muß.

• Der Vermögensstreitwert richtet sich nach dem addierten, um Verbindlichkeiten bereinigten Vermögen beider Eheleute (regelmäßig 5% des bestimmte Freibeträge übersteigenden Vermögens). Regelmäßig werden folgende Freibeträge angesetzt: Je Ehegatte 60.000 €, je Kind 30.000 €.

• Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird durch das Gericht nach den gesetzlichen Wertvorschriften am Ende des Scheidungsverfahrens bindend festgesetzt. Der Wert ist von zwei Faktoren abhängig: Nettoeinkommen der Ehegatten zur Zeit der Scheidungseinreichung und Zahl der bestehenden Altersversorgungsanrechte.

1. Scheidungsverfahren ohne Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Wird im Scheidungsverfahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt, kommt der Mindestwert zum Ansatz, das sind 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 FamFG). Das geschieht auch dann, wenn die Ehegatten vorab notariell auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben, weil Gericht und Anwalt den Verzichtsvertrag auf seine Wirksamkeit und Angemessenheit prüfen müssen.

2. Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich

Wird der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache im Scheidungsverfahren durchgeführt, holt das Gericht für jedes bestehende Versorgungsanrecht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte ein, die Gericht und Anwalt prüfen. Diese Auskünfte sind Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Der Verfahrenswert hängt in diesem Fall von der Anzahl der zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte ab. Für jedes Anrecht werden 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten berücksichtigt.

Beispiel

Einkommen Ehefrau: 2.600,00 EUR

Einkommen Ehemann: 2.400,00 EUR

Ehefrau hat 3 Versorgungsanrechte

Ehemann hat 4 Versorgungsanrechte

Insgesamt: 7 Versorgungsanrechte

Wert der Scheidung (ohne Kinder und ohne Vermögen):

3 x (2.600,00 + 2.400,00) = 15.000,00 EUR

Wert des Versorgungsausgleichs:

7 x 10 % von 15.000,00 EUR = 0,7 x 15.000,00 = 10.500,00 EUR

ist im Gesetz mit einem Mindestwert in Höhe von 1.000 € pauschaliert, übersteigt diesen Wert jedoch in den meisten Fällen.

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