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Beratungs- und
Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe





Viele Bürgerinnen/Bürger scheuen, wenn sie rechtliche Probleme haben, oftmals den Weg zum Rechtsanwalt und/oder zum Gericht, weil sie glauben, daß sie sich die damit verbundenen Kosten einfach nicht leisten können, vielfach aber auch nicht wissen, daß der Gesetzgeber für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe« zur Verfügung gestellt hat. Diese Hilfen erhält jede Bürgerin/jeder Bürger dann, wenn sie/er über kein bzw. nur über ein nur geringes Einkommen verfügt, und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzt. Allerdings setzt die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zusätzlich hinreichende Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung voraus.

Guter Rat ist nicht teuer
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Beratungshilfegesetz
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Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt; maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz [BerHG]). Hierbei handelt es sich um eine staatliche und auch von der Rechtsanwaltschaft getragene Sozialleistung für die/den Rechtsuchende/n, die/der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, und der/dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht; dann können außergerichtliche Rechtsanwaltskosten übernommen werden. Die Beratung übernimmt (außer in Hamburg - dort Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle [ÖRA] - nicht das Gericht, sondern ein/e selbst auszuwählende/r und zu beauftragende/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Die Beratungshilfe deckt nicht die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren ab.

Die Beratungshilfe kann entweder über den mandatierten Rechtsanwalt oder - vorab - unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Regelmäßig sind dem Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe Nachweise über die entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt geben, sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtstreitigkeit ergibt. Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe oder auf ALG II besteht; in diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid.

Wenn Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragt werden soll, muss auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts
  • Der Antrag sollte vor der Beauftragung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts erteilt werden
  • Die nachstehend aufgeführten Unterlagen müssen bei Antragstellung (vollständig und aktuell) vorliegen.

Beratungshilfe ist unter anderem ausgeschlossen, wenn

  • eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist
  • ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist
  • Hilfestellung direkt durch das Gericht erfolgen kann
  • bestimmte, nicht von der Beratungshilfe gedeckte Rechtsgebiete betroffen sind (zum Beispiel Steuerrecht)
  • im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (etwa Schuldnerberatung, Mieterverein).

Beratungshilfe gibt es für die Beratung und für die Vertretung des Mandanten. Der mandatierte Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Gebühr von 10 € (Nr. 2500 RVG-VV) verlangen; er erhält darüber hinaus von der Staatskasse im Falle der Beratung weitere 30 € (Nr. 2501 RVG-VV), und im Falle der Vertretung 70 € (Nr. 2503 RVG-VV), jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Berät und vertritt die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt in derselben Sache, ist die Beratungsgebühr voll anzurechnen. Die Gebühren, welche die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt in Beratungshilfemandaten erhält, sind wesentlich geringer als die sogenannten gesetzlichen Gebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG].



Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe

Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe kommt für ein gerichtliches Verfahren in Betracht. Mit dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13.06.1980 (BGBl I 677) hat der Gesetzgeber auch die Kostenbarriere für den Zugang zu den Gerichten abgebaut, so daß jede/r Bürgerin/Bürger seine Rechte vor Gericht in gleicher Weise verfolgen kann, wie dies einer Partei möglich ist, die selbst über die finanziellen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügt, sofern sie/er über kein oder ein nur geringes Einkommen und über kein Vermögen bzw. über ein nur kleines sog. Schonvermögen verfügt.


Ist die/der Rechtssuchende demnach nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits zu tragen, weil sie/er über kein bzw. ein nur geringes Einkommen verfügt, und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzt, dann kann sie/er bei ihrer Rechtsanwältin/seinem Rechtsanwalt Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG) beantragen. Ob und zu welchen Bedingungen (mit oder ohne Anordnung von Raten- und/oder Einmalzahlungen) sodann Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, entscheidet das Gericht, das auch beurteilt, ob die angestrebte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kann bei hinreichender Aussicht auf Erfolg auch für ein Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden.

Je nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entfallen Gerichtskosten wie auch Rechtsanwaltsgebühren entweder insgesamt, oder aber Kosten und Gebühren können ratenweise - ohne Verzinsung - abgezahlt werden. Daher trägt zunächst der Staat die Kosten eines familien- oder erbrechtlichen gerichtlichen Verfahrens. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind dafür entscheidend, ob die Staatskasse endgültig Kostenträger bleibt, oder ob die/der Rechtssuchende sofort oder später Beteiligung an den entstandenen Kosten des Verfahrens verlangt. Ändern sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse innerhalb einer gewissen Frist, müssen die vom Staat vorgestreckten Rechtsanwaltsgebühren insgesamt oder in Raten an den Staat zurückgezahlt werden, zusammen mit den angefallenen und bislang nicht erhobenen Gerichtskosten.

Wird der »Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe« abgewiesen, muß der Mandant jedenfalls die Rechtsanwaltskosten für dieses - im übrigen ansonsten gerichtskostenfreie - Verfahren tragen.

Falls Prozess-/Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden soll, die/der betreffende Bürger/in sich jedoch nicht sicher ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe vorliegen, kann sie/er sich vorab bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtanwalt ihrer/seiner Wahl erkundigen, wenn sich die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt bereit erklärt, diese Anfrage zu beantworten. Falls der Rechtssuchende bereits jetzt davon ausgeht, dass das Gericht Prozeßkostenhilfe bewilligen wird, muss ein amtlicher Vordruck ausgefüllt werden, der auf dieser Seite herabgeladen und ausgedruckt werden kann. Die Gerichte verlangen in aller Regel Gehaltsbescheinigungen beider Eheleute, eine Kopie des Mietvertrages und Unterlagen über bestehende Schulden wie auch bestehende Versicherungsbeiträge (es genügt zunächst, Fotokopien aller Unterlagen einzureichen), daneben jedoch noch weitere Informationen und Nachweise. Weitere ausführliche Informationen zur Prozeßkostenhilfe finden Sie in dem »Hinweisblatt zum Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-/Verfahrenskostenhilfe« (Anlage zur »Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse«).

Die für den Antrag auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe notwendigen Unterlagen müssen dem Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beigefügt werden; der Vordruck »Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse« kann mit Hinweisblatt hier abgerufen werden:


Dem Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe sind auf jeden Fall folgende Unterlagen beizufügen:

  • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit ergibt, für die Rechtshilfe beantragt wird (Schriftwechsel etc.)
  • Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide)
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
  • Personalausweis oder Reisepass.

Prozesskostenhilfebekanntmachungen [PKHB]
Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz eine Bekanntmachung zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB]), in der die ab Geltung jeder Verordnung maßgebenden Beträge festgelegt werden, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO von dem Einkommen der Partei abzusetzen sind.

Die PKHB 2021 weist erstmals abweichende Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie für die Landeshauptstadt München aus.


Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2023
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2022
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2021
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2020
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2019
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2018
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2017
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Prozesskostenhilfebekanntmachung [PKHB] 2016
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