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Zahlungspflichten Dritter: Unterhaltsrechtlicher Mehr- und Sonderbedarf und Prozeßfinanzierung - FD-Logo-500

Zahlungspflichten Dritter: Unterhaltsrechtlicher Mehr- und Sonderbedarf
Rechtschutzversicherungen und Prozeßfinanzierung





Grundstrukturen des Kostenrechts

Grundsätzlich muß - wie in unserem gesamten Rechtssystem - derjenige bezahlen, der staatliche Hilfe (etwa das Gericht) in Anspruch nimmt und/oder den Dienstleister (etwa seine Rechtsanwältin/seinen Rechtsanwalt) beauftragt. In bestimmten Fällen kann ein anderer Kostenträger teilweise oder insgesamt zur Kostenentlastung herangezogen werden.

Gewinnt eine Partei einen Prozeß/ein Verfahren, dann ist der Gegner verpflichtet, dem Sieger die von ihm zuvor an seine Rechtsanwältin/seinen Rechtsanwalt verauslagten Rechtsanwaltsgebühren und die an das Gericht verauslagten Gerichtskosten teilweise oder insgesamt zu ersetzen. Verliert eine Partei ihren Prozeß/ihr Verfahren, dann muß sie zusätzlich zu ihren eigenen Rechtsanwaltsgebühren und zu den Gerichtskosten auch die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite sowie die Gerichtskosten teilweise oder insgesamt tragen. Die Gerichte entscheiden im Falle eines Teilsieges über die Kosten des Prozesses/des Verfahrens in einer Quote (regelmäßig im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen gemäß § 91 ZPO oder nach Ermessen gemäß § 243 FamFG).

In einigen Verfahren bzw. Rechtsgebieten hat der Gesetzgeber von diesem sogenannten Kostenerstattungsprinzip abweichende Regelungen geschaffen. So werden etwa in Ehesachen die Kosten eines Verfahrens regelmäßig gegeneinander aufgehoben; hier gilt das Kostenerstattungsprinzip entsprechend Obsiegen/Unterliegen nur in Ausnahmefällen (§ 150 FamFG). In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz muß jede Partei unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst tragen. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist grundsätzlich kostenfrei.


Unterhaltsrechtlicher Mehr- und Sonderbedarf

Zusatzbedarf zum Elementarunterhalt ist grundsätzlich in zweierlei Formen möglich: Mehrbedarf (s. § 1610 BGB) und Sonderbedarf (s. Legaldefinition des § 1613 Abs 2 BGB). Kosten können als sogenannter Mehr- und/oder Sonderbedarf in einigen Fallgestaltungen innerhalb einer Familie verlangt werden.

1. Strukturen
Regelmässiger aussergewöhnlich hoher Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann unterhaltsrechtlichen Mehr- und/oder Sonderbedarf darstellen, und daher als laufender Unterhalt (Mehrbedarf) und/oder als Zuschlag (Sonderbedarf) zu dem meist quotal bestimmten Unterhaltsbedarf des Berechtigten geltend gemacht werden (etwa für Prozess-/Verfahrenskosten bzw. für trennungs- oder ausbildungsbedingten Mehrbedarf). Ändert sich der regelmässig auftretende Mehrbedarf, ist dieser wie die laufende Unterhaltsrente rückwirkend nur ab Verzug des Unterhaltsschuldners und ggf. mit der Abänderungsklage geltend zu machen. Die Abgrenzung von Sonder- und Mehrbedarf ist daher wichtig; sie wird in der Praxis nicht immer sauber vollzogen. So stellt sich etwa ein besonders kostenintensiver Klavierunterricht für ein hoffnungsvolles Jungtalent mit Ambitionen zum Berufsmusiker als möglicherweise zu finanzierender laufender Mehrbedarf dar, während dessen sich plötzlich ergebende Möglichkeit, einmalig an einem Meisterkurs teilzunehmen, Sonderbedarf ist, der (Leistungsfähigkeit unterstellt) von dem Unterhaltspflichtigen zu finanzieren ist.

2. Sonderbedarf als Ausnahme
Der Anspruch auf Finanzierung von Sonderbedarf, insbesondere der Anspruch auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss (s. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann als eigenständiger Bestandteil des Unterhaltsanspruchs nur ausnahmsweise neben laufendem Bar- und/oder Naturalunterhalt verlangt werden. Bereits in der Wortwahl des Gesetzes, das nur einen »aussergewöhnlich« hohen Bedarf als Sonderbedarf gelten lässt, kommt zum Ausdruck, dass es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente sein Bewenden haben, und dass nur in Ausnahmefällen zusätzliche unvorhergesehene Ausgaben gesondert ausgeglichen werden sollen.

§ 1613 Abs. 1 BGB räumt dem Schutz des Unterhaltsschuldners vor Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den Interessen des Unterhaltsgläubigers ein, der seinen Bedarf vorausschauend kalkulieren kann. Für die Vergangenheit kann der Unterhaltsgläubiger deswegen regelmässig nur von dem Zeitpunkt an Unterhalt verlangen, in welchem der Unterhaltsschuldner zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert war oder sich im Zahlungsverzug befand. Ohne diese Einschränkung kann der Unterhaltsgläubiger rückwirkend für die Dauer eines Jahres lediglich Erfüllung wegen eines unregelmässigen aussergewöhnlich hohen Bedarfs verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gewinnt in solchen Fällen das Interesse des Unterhaltsgläubigers Vorrang vor dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, denn der Gläubiger kann einen solchen unregelmässig auftretenden Bedarf nicht vorausschauend kalkulieren und - wie den laufenden Unterhalt oder seinen Anspruch auf Auskunftserteilung - frühzeitig geltend machen.

Dies liegt auch im Interesse einer Befriedung und Beruhigung des Verhältnisses von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, das durch häufige Einzelanforderungen nicht in unerwünschter Weise ständig belastet werden soll.


3. Abgrenzung Mehrbedarf / Sonderbedarf
Beide Unterhaltsformen sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsfolgen scharf zu unterscheiden; eine saubere Abgrenzung ist manchmal nicht möglich. Beide Arten dieser Zusatzbedarfs können nur beinhalten, was nicht bereits zum allgemeinen Lebensbedarf rechnet. Die Abgrenzung zwischen laufendem Bedarf (Elementar- und Mehrbedarf) und Sonderbedarf ist - obgleich nur in §§ 1610, 1613 BGB (Verwandtenunterhalt) gesetzlich geregelt - für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse von Bedeutung: Zum einen verweisen §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 158 b Abs. 1 auf diese Vorschriften des Verwandtenunterhalts, zum anderen hat die Rechtsprechung hieraus einen allgemeinen Rechtsgedanken des Unterhaltsrechts abgeleitet: Laufender Bedarf kann für zurückliegende Zeiträume nur ab Inverzugsetzung geltend gemacht werden, Sonderbedarf innerhalb eines Jahres nach Entstehen, jedoch nur nach sofortiger Anmeldung.

Mehrbedarf entsteht durch regelmässig anfallende erhöhte Kosten: Grundsätzlich umfasst der nach Einkommensgruppen gestaffelte oder - bei volljährigen, nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Kindern - pauschalierte monatliche Tabellenunterhalt den gesamten absehbaren Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2). Hat das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf (etwa krankheits- oder ausbildungsbedingter Mehrbedarf), dann ist dieser Mehrbedarf als regelmässiger Unterhaltsbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Elementarunterhalts zu berücksichtigen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Verzug) vorliegen.

Sonderbedarf als »unregelmässiger aussergewöhnlich hoher Bedarf« liegt bereits nach der Legaldefinition des § 1613 Abs 2 Nr 1 (nur) dann vor, wenn der zusätzliche Bedarf als überraschend (unregelmässig) und der Höhe nach nicht abschätzbar nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, und deshalb bei der Bedarfsplanung und bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente - ggf als Mehrbedarf - nicht berücksichtigt werden konnte.

Es ist unzulässig, den gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen geschuldeten Zusatzbedarf von dem regelmässig geschuldeten Barbedarf nach den Einkommensverhältnissen im Einzelfall abzugrenzen oder gar Entstehen des Zusatzbedarfs davon abhängig zu machen. Man darf auch nicht generell bestimmte Ereignisse (wie Krankenhauskosten, Notoperation, etc) als Sonderbedarf und andere Vorkommnisse (wie Klassenfahrten, Konfirmations- und Kommunionskosten) als laufenden Zusatzbedarf einordnen; vielmehr muss in jedem Einzelfall neben der Notwendigkeit der Aufwendung deren Unregelmässigkeit sowie die aussergewöhnliche Höhe des Bedarfs festgestellt und danach das Kriterium des Sonderbedarfs gebildet werden.


4. Sonderbedarf im einzelnen
Bestimmte Fallgruppen haben in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Anspruch auf Sonderbedarf breitesten Raum eingenommen; die Kasuistik der Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen ist kaum mehr überschaubar. Teils wurde - mit den unterschiedlichsten Begründungen - Sonderbedarf bejaht, teils verneint. Seit der BGH mit Urteil vom 15.02.2006 (FuR 2006, 210 = FamRZ 2006, 612) darauf hingewiesen hat, Sonderbedarf dürfe nur in seltenen Ausnahmefällen zugesprochen werden, und seit den Änderungen der §§ 1612, 1612b BGB durch das UÄndG 2008 dürften die meisten der bislang ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte, soweit sie Sonderbedarf bejaht haben, obsolet sein.

Vielfach haben die Instanzgerichte Mehr- und Sonderbedarf nicht sauber getrennt. Kosten können für den gleichen Lebensbedarf in unterhaltsrechtlich unterschiedlicher Relevanz entstehen (etwa Nachhilfeunterricht: Hier kommt es darauf an, ob er regelmässig - dann möglicherweise Mehrbedarf - oder unregelmässig - dann möglicherweise Sonderbedarf - erteilt werden muss). Beiträge für Kindergarten, Kinderhort, Kindertagesstätte ua stellen grundsätzlich Mehrbedarf und nicht Sonderbedarf dar, da es sich um regelmässig anfallende Mehraufwendungen handelt.

Nachhilfekosten sind grundsätzlich für professionellen Nachhilfeunterricht zu übernehmen. Auch wenn die monatlichen Kosten nicht unerheblich sind, stehen sie nicht ausser Verhältnis zum Nutzen der Massnahme, und zwar erst recht dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht für die gesamten Kosten aufzukommen hat, sondern ein Teil dem regelmässigen Kindesunterhalt entnommen, und ein weiterer Teil von dem betreuenden Elternteil getragen wird, Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, er (oder seine jetzige Lebensgefährtin) hätte aufgrund entsprechender Vorbildung die Nachhilfe selbst ebenso gut wie ein professioneller Nachhilfelehrer und kostenlos erledigen können, schon weil professionelle Nachhilfe erfahrungsgemäss effektiver ist. Allerdings sind sie als Mehrbedarf nur dann geschuldet, wenn und soweit die Kosten nicht aus dem regelmässigen Kindesunterhalt gedeckt werden können; was bei Nachhilfekosten in den unteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sehr fraglich ist.


5. Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss als häufigster Fall des Sonderbedarfs
Das Gesetz regelt die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§§ 1361 Abs 4 S 3, 1360a Abs 4 BGB) regelt; andere Vorschriften (wie etwa § 127a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f Abs. 1 ZPO) regeln lediglich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss und können daher nicht als Anspruchsgrundlage für den Anspruch selbst dienen.

Allerdings enthalten die Vorschriften des Verwandtenunterhalts (§§ 1601 ff BGB) eine Norm zum Sonderbedarf. Unstreitig ist der Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss unterhaltsrechtlich zu beurteilen, und stellt regelmäßig eine Form des Sonderbedarfs dar. Somit ist als Anspruchsgrundlage im Rahmen des Verwandtenunterhalts § 1613 Abs 2 Nr 1 BGB heranzuziehen; auf Grund ausdrücklicher Regelung kann eine andere Vorschrift (etwa § 1610 Abs 2 oder § 1360a Abs 4 BGB analog) - nicht analog angewendet werden. Die Ansprüche auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschüsse unter Eheleuten sowie unter Verwandten unterscheiden sich allerdings materiell-rechtlich erheblich.

Minderjährige bzw nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierte volljährige Kinder sind auf Grund der Verantwortung des Unterhaltsschuldners für ihren gesamten Lebensbedarf – wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – prozess-/verfahrenskostenvorschussberechtigt. Gleiches gilt auch für volljährige unverheiratete Kinder, solange sie – etwa weil sie sich noch in Ausbildung befinden – noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht haben und die sonstigen Voraussetzungen für persönliche lebenswichtige Angelegenheiten – wie etwa ein Unterhaltsverfahren – verfolgen. Die unterhaltsrechtliche Beziehung ist als Ausdruck einer besonderen Verantwortung bei einem volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kind mangels eigener Lebensstellung nicht anders ausgestaltet als bei einem minderjährigen Kind und beim Ehegattenunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung. Entfällt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern, dann entfällt auch der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für im Zusammenhang mit einer Ausbildung geführte Verfahren.

Neben den jedem Unterhaltsanspruch immanenten Tatbestandselementen »Bedürftigkeit« und »Leistungsfähigkeit« setzt der Anspruch auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss voraus: Es muss sich um eine wichtige persönliche Angelegenheit des Unterhaltsgläubigers handeln, die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf – nach dem Maßstab des § 114 ZPO – nicht mutwillig sein, sie muss – ebenfalls nach dem Massstab des § 114 ZPO – hinreichende Erfolgsaussicht bieten, und sie muss für den Unterhaltsschuldner zumutbar sein).

Die Eltern haften für den Anspruch – auch des minderjährigen! – Kindes auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss anteilig (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB); somit haftet auch der betreuende Elternteil, weil Mehrkosten abweichend von dem Regelfall des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entstehen. Eine Vorschusspflicht für weiter entfernte Verwandte als die Eltern (etwa die Grosseltern) kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Für die Berechnung von Trennungs- und Kindesunterhalt ist ein durch den Unterhaltsschuldner gezahlter Prozesskostenvorschuss anteilig (auf ein Jahr umgelegt) von dessen massgeblichen Nettoeinkommen abzuziehen, dh der Unterhaltsanspruch ist nach dem insoweit korrigierten Einkommen zu bemessen.

Ein Anspruch auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss besteht auch dann, wenn er nicht in einer Summe, sondern nur in Raten befriedigt werden kann. Besteht der Anspruch zweifelsfrei, und kann er problemlos und zeitnah durchgesetzt werden, dann stellt er einen einzusetzenden Vermögenswert iSd § 115 Abs. 2 ZPO dar, so dass dann deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen ist. In einem ordnungsgemässen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist demnach darzulegen, dass der Antragsteller ausserstande ist, die Prozess-/Verfahrenskosten im Wege eines durchsetzbaren Anspruchs auf Prozess-/Verfahrenskostenvorschuß zu realisieren. Statt der Darlegung, dass ein durchsetzbarer Prozess-/Verfahrenskostenvorschussanspruch nicht besteht, kann auch in der Hauptsache Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozess-/Verfahrenskostenvorschusses verlangt werden: Dann ist Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen mit der Massgabe, dass die von dem vorschusspflichtigen gezahlten Vorauszahlungen an die Staatskasse abzuführen sind. Auch einem volljährigen Kind, das keine Einkünfte hat, ist Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nur mit Ratenzahlung zu bewilligen, wenn das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, einen Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss in Raten verlangen kann.


Übersicht über die Rechtsprechung zum Sonderbedarf

BERUFLICHER BEREICH: AUSBILDUNG

Klassenfahrt

OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010
OLG Bremen OLGR 2003, 61
OLG Dresden FuR 2000, 122 = FamRZ 2000, 1046 [Ls]
OLG Hamburg FamRZ 1991, 109
OLG Hamm FamRZ 1992, 346
OLG Hamm FamRZ 1993, 996
OLG Hamm FamRZ 2001, 444
OLG Hamm FamRZ 2003, 1585
OLG Hamm NJW-RR 2004, 1446 = FamRZ 2005, 302 [Ls]
OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091
OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1046
OLG Koblenz OLGR 2003, 32
OLG Köln NJW 1999, 295
OLG Stuttgart DAVorm 1984, 485 (Schullandheim)
OLG Thüringen FamRZ 1997, 448
OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 444

Lern- und Arbeitsmittel sowie Nachhilfe

BGH FamRZ 2001, 1603 (Musikunterricht zur Förderung des künstlerischen Talents)
OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010 (Lern- und Arbeitsmittel sowie Teilnahme an der Schülerhilfe)
OLG Frankfurt FamRZ 1995, 631 (Musikinstrument für die Berufsausbildung, jedoch kein Verzug)
OLG Hamm FamRZ 1991, 857 (Nachhilfe)
OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 967 (Musikinstrument)
OLG Koblenz OLGR 1997, 169 (Nachhilfe und Sprachferienkurs)
OLG Köln FamRZ 1999, 531; OLGR 2001, 80 (jeweils Nachhilfe)
OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 770 (Nachhilfe)

Schul- und Internatskosten, Schüleraustausch und Auslandsaufenthalte

KG FuR 2003, 178 (Kosten eines Internats in Schottland)
OLG Hamm FamRZ 1994, 1281 (Auslandsstudium)
OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 (Reisekosten - Schüleraustausch mit Kanada)
OLG Karlsruhe OLGR 1998, 350 (Privatschule)
OLG Koblenz OLGR 1997, 169 (Realschulinternat)
OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 (Auslandsaufenthalt eines Schülers in Kanada)
OLG Schleswig FamRZ 2006, 888 (Schuljahr in den USA - Schülerin)
OLG Schleswig NJW 2006, 1601 (Schuljahr in den USA - Schüler)

WOHNBEREICH IM WEITEREN SINNE

BGH FamRZ 1983, 29 = BGHF 3, 503 (Umzugskosten)
BGH FamRZ 2001, 1603 (klaviergerechte Wohnung)
OLG Hamm FamRZ 1994, 1253 (Kreditraten als Folge trennungsbedingter Neuanschaffungen)
OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 850 (Beschaffung Bettersatz Staubmilbenallergie)
OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1226 (Umzugskosten)
OLG Koblenz FamRZ 1982, 424 (Zimmereinrichtung für das heranwachsende Kind)
OLG Köln FamRZ 1986, 163 (Umzugskosten zum Zwecke des Getrenntlebens)
OLG München OLGR 1999, 239 (Mietkaution für neue Wohnung)
OLG München FamRZ 1996, 1411 (Umzugskosten nach Kolumbien)

GESUNDHEITSBEREICH

BGH FamRZ 1983, 29 = BGHF 3, 503 (kieferorthopädische Behandlung)
KG KGR 1993, 129 (Zahnbehandlung)
KG FamRZ 1993, 561 (Zahnbehandlung)
KG FamRZ 2001, 1479 (kieferorthopädische Behandlung)
OLG Braunschweig FamRZ 1996, 288 (Zahnbehandlung)
OLG Düsseldorf OLGR 1994, 42 (Privatbehandlungskosten eines Kassenpatienten)
OLG Düsseldorf FuR 2004, 307 (kieferorthopädische Behandlungskosten)
OLG Hamm DAVorm 1978, 746 (medizinische und heilpädagogische Behandlung)
OLG Hamm FamRZ 1993, 996 (Brille)
OLG Hamm FamRZ 1996, 1218 (Altenpflegekosten)
OLG Hamm FamRZ 2004, 830 = FuR 2004, 328 (Computer für Kind mit Lernschwäche)
OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 88 (Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs)
OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 850 (Beschaffung von Ersatzbetten wegen Allergie)
OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1317 (kieferorthopädische Behandlung)
OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1046 (Arzt- und Krankenhauskosten)
OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1166 (Zahnbehandlung)
OLG Köln FamRZ 1986, 593 (medizinisch verordneter Kuraufenthalt)
OLG Köln FamRZ 1990, 310 (behinderungsbedingte Anschaffung einer Schreibmaschine)
OLG Köln FamRZ 2003, 251 (kieferorthopädische Behandlung)
OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1684 (Vergütung für Betreuung eines volljährigen Kindes)
OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 1224 (Privatbehandlungskosten eines Kassenpatienten)
OLG Saarbrücken OLGR 2000, 377 (privatärztliche Heilbehandlung)
OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 169 (Zahnbehandlung)

ERSTAUSSTATTUNG FÜR EINEN SÄUGLING

BVerfG FamRZ 1999, 1342 = FuR 2000, 25;
OLG Koblenz FamRZ 1989, 311
OLG Nürnberg FamRZ 1993, 995
OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1685 = FuR 1999, 477

FAMILIENFEIERN SOWIE KOMMUNION/ KONFIRMATION

KG FamRZ 1987, 306
KG FamRZ 2003, 1584
OLG Brandenburg FamRZ 2006, 644 (Feier der Jugendweihe)
OLG Bremen OLGR 2003, 61 = FamRZ 2003, 1585 [Ls]
OLG Dresden FuR 2000, 122 = FamRZ 2000, 1046 [Ls]
OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1144
OLG Frankfurt FamRZ 1988, 100
OLG Hamm FamRZ 1989, 311
OLG Hamm FamRZ 1990, 556
OLG Hamm FamRZ 1991, 110
OLG Hamm FamRZ 1991, 857
OLG Hamm FamRZ 1991, 1352
OLG Hamm FamRZ 1993, 995
OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1349
OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1351
OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1009
OLG Köln FamRZ 1990, 89
OLG Köln FF 2002, 170
OLG München OLGR 1992, 59
OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277 [Ls]

KOSTEN IM RECHTSBEREICH

BGHZ 103, 160 = FamRZ 1988, 387 = BGHF 6, 29 (Vaterschaftsanfechtungsprozess)
BFHE 204, 113 = NJW 2004, 1893 (zusätzliche Kosten für einen Wahlverteidiger)
OLG Bremen OLGR 1996, 106 (Titulierungskosten)
OLG Dresden OLGR 1999, 34 (Ehelichkeitsanfechtungsprozess)
OLG Dresden FamRZ 2002, 1412 (Prozesskostenvorschuss)
OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117 (Titulierungskosten)
OLG Hamburg FamRZ 1992, 212 (Namensänderung)
OLG Hamm FamRZ 1996, 1021 (Prozesskostenvorschuss)
OLG Koblenz FamRZ 1999, 658 (Ehelichkeitsanfechtungsprozess)
OLG Koblenz FamRZ 2001, 632 (Prozesskostenvorschuss)
OLG Köln FamRZ 2003, 102 (Prozesskostenvorschuss)
OLG München FamRZ 1990, 312 (aussergerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt)
OLG München OLGR 1994, 9 (Prozesskostenvorschuss)
OLG München FamRZ 1996, 1426 (Ehelichkeitsanfechtungsprozess)
OLG München OLGR 1998, 36 (Prozesskostenvorschuss)
OLG Stuttgart FamRZ 1988, 207 (Prozesskostenvorschuss)
OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1149 (Prozesskostenvorschuss)

SPORT UND URLAUB

KG FamRZ 2003, 1584 (Reisen)
OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010 (sportliche Aktivitäten)
OLG Bremen OLGR 2003, 61 (Sportveranstaltungen im üblichen Rahmen)
OLG Frankfurt FamRZ 1990, 436 (Urlaub)


Rechtschutzversicherungen

Rechtschutzversicherungen übernehmen die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten einschließlich etwaiger Entschädigungen für Sachverständige und Zeugen, die Kosten der Zwangsvollstreckung (etwa des Gerichtsvollziehers) und die Kosten des Prozeß-/Verfahrensgegners, wenn der Versicherungsnehmer diese nach einem verlorenen Prozeß/Verfahren teilweise oder insgesamt erstatten muß. Allerdings umfaßt die Rechtsschutzversicherung nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit, weil nicht alle Verträge auch alle Risiken abdecken. Wer sicher gehen will, daß die Kosten der gewünschten Rechtsverfolgung von seiner Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollte sich selbst bereits vor der Einleitung rechtlicher Schritte Klarheit durch eine Anfrage bei seiner Rechtschutzversicherung verschaffen, am besten eine sogenannte Deckungszusage einholen. Zur eigenen Sicherheit sollte man sich von dem Rechtsschutzversicherer jegliche Kostenzusage, auch was die Höhe der Rechtsanwaltskosten anlangt (die Gerichtskosten richten sich sowieso nach den jeweils anzuwendenden Kostengesetzen), schriftlich bestätigen lassen.

Prozeßfinanzierung

Eine Möglichkeit, das Kostenrisiko zu begrenzen, bieten Prozeßfinanzierer: Diese übernehmen das Kostenrisiko eines Prozesses, wenn sie nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage durch eigene Mitarbeiter überzeugt sind, daß äußerst gute Chancen dafür bestehen, daß der Prozeß auch zu gewinnen ist. Für dieses Riskio verlangt der Prozeßfinanzierer aber auch bei einem Sieg bzw. Teilsieg vor Gericht einen erheblichen Anteil an der erstrittenen Summe, und zwar nach Abzug der Kosten. Prozeßfinanzierer übernehmen aufgrund dieser Systematik jedoch in aller Regel überhaupt nur Prozesse mit hohen Streitwerten.
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Aktuelles

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