
Gebühren der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
Gesetzliche Vergütung
Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung)
Erfolgshonorare
Änderungen der Gebühren zum 1. Januar 2021
Gebührentabellen zu § 13 und § 49 RVG und Gerichtskostentabelle
Jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts löst eine bestimmte Gebühr aus. Die wichtigsten Gebühren für Rechtsanwälte sind die Geschäfts-/ Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und - wenn eine gütliche Einigung zustande kommt - die Vergleichsgebühr. Diese Gebühren sind - wenn es sich um sogenannte Rahmengebühren handelt - nicht exakt festgelegt, sondern der Rechtsanwalt bestimmt je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, Umfang des anwaltlichen Zeitaufwands und anhand weiterer Kriterien innerhalb eines bestimmten Rahmens (daher: Rahmengebühren) den angemessenen Ansatz der Gebühr (Sie kennen dieses Gebührensystem aus der Medizin bei privatärztlicher Behandlung, wenn der Arzt z.B. das dreifache der Gebühr liquidiert).
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann auf Grund des Aufwands für die Bearbeitung der einzelnen Rechtssache - entweder Mehraufwand oder aber auch Minderaufwand - auch ein Stundenhonorar vereinbart werden. Eine solche Vergütung in bestimmter Höhe im Wege einer Vergütungsvereinbarung (auch Honorarvereinbarung genannt) muss in jedem Falle - in aller Regel zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit - gesondert ausgehandelt und schriftlich niedergelegt werden.
Es ist auch zulässig, mit dem Rechtsanwalt eine erfolgsorientierte Vergütung zu vereinbaren. Dies bietet sich insbesondere in schwierigen Familiensachen an, bei denen es um Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall geht (etwa Unterhaltsrecht), oder in denen auf Grund völlig offener Bewertungsfragen ein hohes Prozeßkostenrisiko besteht (etwa im Familienvermögensrecht). Wir stehen erfolgsorientierten Honoraren sehr aufgeschlossen gegenüber.
Zum 1. Januar 2021 sind aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 [KostRÄG 2021] wichtige Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] wie auch weiterer Kostengesetze in Kraft getreten.
§ 13 RVG - Berechnungsgrundlage der Gebührenbeträge bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert: Die Wertstufen blieben in ihrer bisherigen Form bestehen; geändert wurden lediglich die Gebührenbeträge.
§ 49 RVG - aus der Staatskasse zu entrichtende Wertgebühren: Neben den Gebührenbeträgen des § 13 RVG wurden im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 auch die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG für den Pflichtanwalt geändert. Nicht geändert wurde der Gleichlauf bis zu einer Wertstufe von bis zu 4.000 €; in diesem Bereich erhalten also Wahl- und Pflichtanwalt nach wie vor dieselben Gebühren. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro werden nunmehr anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG veränderte Gebühren vergütet. Auch die Kappungsgrenze wurde angehoben: Anstatt vormals (Kappungsgrenze; 30.000 €) endet die Gebührentabelle des § 49 RVG nunmehr erst bei Werten von über 50.000 €.
Sie können sich auch selbst mit einem der vielen Kostenrechner über die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte informieren, etwa mit dem Gebührenrechner des Deutschen Anwaltsvereins.
RVG-Tabelle nach § 13 RVG 2021
RVG-Tabelle nach § 49 RVG 2021
Gerichtskostentabelle nach § 34 GKG/§ 28 FamGKG 2021
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