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Gebühren der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte





Wer daran denkt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, denkt natürlich auch an die dann entstehenden Kosten. Weite Teile der Bevölkerung sind durch Regenbogenpresse wie auch durch anderweitig »Geschädigte« insoweit vielfach verunsichert. In einem Beratungsgespräch (»Kontaktgespräch«) können - meist allerdings vor der endgültigen Festsetzung des Verfahrenswertes die voraussichtlich anfallenden Kosten für die gesamte anwaltliche Tätigkeit und gegebenenfalls auch für die Gerichtskosten ermittelt werden. Natürlich hängt der Umfang der Kosten auch von dem Umfang der Streitsachen im Einzelfall ab. Es liegt auf der Hand: Je mehr Streitigkeiten, umso höhere Verfahrenskosten.

Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach dem Gesetz, nach einer Vereinbarung oder nach Erfolg. Alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind an die geltenden Gesetze (hier insbesondere an das Gebühren- und Kostenrecht) gebunden: Sie dürfen für ein gerichtliches Verfahren nicht weniger verlangen, als das Gebührenrecht vorsieht, und mehr nur dann, wenn sie mit ihrer Mandantin/ihrem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung (»Gebühren- bzw. Honorarvereinbarung«), insbesondere für einen Erfolg, abgeschlossen haben. Für eine Internet-Scheidung (Hilfe beim Ausfüllen der Formulare, Einreichen der Scheidung bei Gericht und vollständige Abwicklung des familiengerichtlichen Verfahrens) dürfen die Rechtsanwälte für ihren Online-Scheidungs-Service nicht einen Cent weniger abrechnen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.

Während die Scheidung per Internet in den USA im Regelfall nur etwa 300 bis 350 US-Dollar kostet, aber auch ein Vielfaches davon kosten kann, teilweise sogar mit »Geld-zurück-Garantie«, darf in der Bundesrepublik Deutschland kein »Billigtarif« für eine Internet-Scheidung angeboten werden, da jeder Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland an die geltenden (Gebühren- und Kosten-)Gesetze gebunden ist. Unterschreitet der Rechtsanwalt die geltenden Gebührensätze, muß er sich strafbewehrt vor dem Ehrengericht der Rechtsanwälte verantworten. Mit dem Wegfall der sog. Beweisgebühr im Rahmen der Gebührenreform im Jahre 2004 ist auch das Hauptargument der sogenannten »online-Anwälte« entfallen, sie seien bei der Beweisaufnahme (das ist in Scheidungsverfahren die Anhörung der Scheidungsparteien) nicht anwesend und würden daher hierfür auch keine Gebühr berechnen, somit sei die »Internet-Scheidung« deutlich billiger als eine »normale« Scheidung.

Gesetzliche Vergütung

Jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts löst eine bestimmte Gebühr aus. Die wichtigsten Gebühren für Rechtsanwälte sind die Geschäfts-/ Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und - wenn eine gütliche Einigung zustande kommt - die Vergleichsgebühr. Diese Gebühren sind - wenn es sich um sogenannte Rahmengebühren handelt - nicht exakt festgelegt, sondern der Rechtsanwalt bestimmt je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, Umfang des anwaltlichen Zeitaufwands und anhand weiterer Kriterien innerhalb eines bestimmten Rahmens (daher: Rahmengebühren) den angemessenen Ansatz der Gebühr (Sie kennen dieses Gebührensystem aus der Medizin bei privatärztlicher Behandlung, wenn der Arzt z.B. das dreifache der Gebühr liquidiert).


Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); dieses Gesetz mit seiner Gebührenordnung gilt für alle Rechtsanwälte gleich und gleichermaßen.

Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung)

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann auf Grund des Aufwands für die Bearbeitung der einzelnen Rechtssache - entweder Mehraufwand oder aber auch Minderaufwand - auch ein Stundenhonorar vereinbart werden. Eine solche Vergütung in bestimmter Höhe im Wege einer Vergütungsvereinbarung (auch Honorarvereinbarung genannt) muss in jedem Falle - in aller Regel zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit - gesondert ausgehandelt und schriftlich niedergelegt werden.


Eine die gesetzlichen Gebühren unterschreitende Pauschalvereinbarung ist nur dann zulässig, wenn und soweit hierbei ein angemessenes Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt bleibt (zu allem s. § 4 Abs. 2 RVG). Denken Sie aber an die Wahrheit des Volksmunds (hier: »Was nichts oder nicht viel kostet, taugt nichts«). Gute Leistung hat aus guten Gründen ihren Preis.

Rechtsschutzversicherungen akzeptieren regelmäßig keine Vergütungsvereinbarungen; auch hier sollte vor Vertragsschluß mit dem Rechtsschutzversicherer abschließend Klarheit geschaffen werden.

Erfolgshonorare

Es ist auch zulässig, mit dem Rechtsanwalt eine erfolgsorientierte Vergütung zu vereinbaren. Dies bietet sich insbesondere in schwierigen Familiensachen an, bei denen es um Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall geht (etwa Unterhaltsrecht), oder in denen auf Grund völlig offener Bewertungsfragen ein hohes Prozeßkostenrisiko besteht (etwa im Familienvermögensrecht). Wir stehen erfolgsorientierten Honoraren sehr aufgeschlossen gegenüber.


Änderungen der Gebühren zum 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 sind aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 [KostRÄG 2021] wichtige Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] wie auch weiterer Kostengesetze in Kraft getreten.

§ 13 RVG - Berechnungsgrundlage der Gebührenbeträge bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert: Die Wertstufen blieben in ihrer bisherigen Form bestehen; geändert wurden lediglich die Gebührenbeträge.

§ 49 RVG - aus der Staatskasse zu entrichtende Wertgebühren: Neben den Gebührenbeträgen des § 13 RVG wurden im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 auch die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG für den Pflichtanwalt geändert. Nicht geändert wurde der Gleichlauf bis zu einer Wertstufe von bis zu 4.000 €; in diesem Bereich erhalten also Wahl- und Pflichtanwalt nach wie vor dieselben Gebühren. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro werden nunmehr anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG veränderte Gebühren vergütet. Auch die Kappungsgrenze wurde angehoben: Anstatt vormals (Kappungsgrenze; 30.000 €) endet die Gebührentabelle des § 49 RVG nunmehr erst bei Werten von über 50.000 €.

Sie können sich auch selbst mit einem der vielen Kostenrechner über die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte informieren, etwa mit dem Gebührenrechner des Deutschen Anwaltsvereins.


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