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OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - 9 WF 170/21  - FD-Logo-500

OLG Brandenburg
Beschluß vom 07.10.2021 - 9 WF 170/21



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr.

RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2

1. Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG-VV bereits dann, wenn außergerichtliche Gespräche zwischen den Beteiligtenvertretern mit dem Ziel der Erledigung noch nicht rechtshängiger Ansprüche geführt werden; besondere Voraussetzungen an die Umstände einer solchen Besprechung werden nicht gestellt. Die Terminsgebühr in diesem Sinne entsteht für die Mitwirkung an einer notwendigen, aber auch schon an einer ratsamen, auch spontanen streitigen oder unstreitigen Besprechung beliebiger Dauer, die auch fernmündlich erfolgen kann.
2. Bedeutsam ist vor allem, daß eine solche Besprechung den ernsthaften Versuch unternimmt, entweder eine Vermeidung oder eine Erledigung des Verfahrens zu bezwecken; ein Einigungserfolg ist nicht vorausgesetzt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - 9 WF 170/21

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 16.06.2021 (53 F 295/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die am 5. Juli 2021 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 16. Juni 2021 ist gemäß § 85 FamFG iVm §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft, sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Auch die Mindestbeschwer von mehr als 200 € gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Terminsgebühr, die ihrer Ansicht nach gar nicht, maximal aber im Umfang nur einer 0,5-Gebühr entstanden ist. Das danach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat vorliegend zu Recht die beantragte (volle, also 1,2-fache) Terminsgebühr mit 631,20 € gegen die Antragstellerin festgesetzt. Richtig ist zwar, daß in dem Versäumnisbeschluß vom 20. Januar 2021, der der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, vorangehenden Termin von demselben Tage nur eine halbe Gebühr nach Ziffer 3105 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstanden ist. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr allerdings auch bereits dann, wenn außergerichtliche Gespräche zwischen den Beteiligtenvertretern mit dem Ziel der Erledigung noch nicht rechtshängiger Ansprüche geführt werden. Besondere Voraussetzungen an die Umstände einer solchen Besprechung werden nicht gestellt. Die Terminsgebühr in diesem Sinne entsteht für die Mitwirkung an einer notwendigen, aber auch schon an einer ratsamen, auch spontanen streitigen oder unstreitigen Besprechung beliebiger Dauer, die auch fernmündlich erfolgen kann. Bedeutsam ist vor allem, daß eine solche Besprechung den ernsthaften Versuch unternimmt, entweder eine Vermeidung oder eine Erledigung des Verfahrens zu bezwecken. Ein Einigungserfolg ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Toussaint, Kostenrecht 51. Aufl. VV 3104 RVG Rdn. 15 ff mwN).

Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 unter Verweis auch auf die Darstellung des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in dem - originär zu dem Scheidungsverbundverfahren eingereichten und hier in Kopie vorgelegten - Schriftsatz vom 9. November 2011 hinreichend nachgewiesen. Danach haben in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Termin am 19. Oktober 2011 in dem Scheidungsverbundverfahren zwischen den Parteivertretern Gespräche stattgefunden, die das Ziel gehabt haben, eine „Gesamtlösung“ zu erreichen, die ausdrücklich auch die - seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden - Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt einschließen sollten. Ein entsprechender Prozeßauftrag lag Rechtsanwalt R. bereits vor, wie sich aus dem eingereichten Zahlungsantrag vom 18. Oktober 2011 zwanglos ergibt. Die formlose Übersendung in dem Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren erfolgte Ende Oktober 2011; die Zustellung wurde erst am 26. Juni 2012 bewirkt.

Sonstige erhebliche Gründe, die der antragsgemäßen Festsetzung der dem Antragsgegner erwachsenen Kosten entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich; insbesondere konnte - worauf die Antragstellerin hingewiesen worden war - die von ihr erklärte Antragsrücknahme das Verfahren wegen des bestehenden Anwaltszwangs nicht kostengünstiger beenden. Dem Antragsgegner war es nicht verwehrt, seinerseits auf Beendigung des seit Jahren gegen ihn geführten Verfahrens zu dringen; hierfür steht dem Antragsgegner nur der Terminsantrag zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 35 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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