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OLG Braunschweig, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - 1 WF 106/21 - FD-Logo-500

OLG Braunschweig
Beschluß vom 07.10.2021 - 1 WF 106/21



Kosten und Gebühren; Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands; Nichterhebung der Kosten des Verfahrensbeistands in einer Umgangssache.

FamFG §§ 26, 155, 158, 159, 162; FamGKG §§ 1, 20, 57, 58, 81

1. Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.
2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.
3. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalles abgeleitete Gefahr, daß die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien - insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamtes - nicht hinreichend gewahrt sind.
4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - 1 WF 106/21

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 14.07.2021 abgeändert.
Die aufgrund der Beauftragung der Verfahrensbeiständin entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 18.02.2021 wird insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller als Kostenschuldner zu Kassenzeichen 1205806537736 ein Betrag in Höhe von 1.110,65 € in Rechnung gestellt wurde.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz der Vergütung der in dem erstinstanzlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeiständin unter laufender Nummer 2 der Kostenrechnung mit Sollstellung des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 18. Februar 2021.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 hatte der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung seinen Umgang mit den betroffenen Kindern in den Weihnachtsferien 2020/2021 dahingehend zu regeln, daß M. und J. die Zeit vom 19. Dezember 2020 ab 10 Uhr bis zum 25. Dezember 2020 um 15.30 Uhr, und vom 26. Dezember 2020 ab 18 Uhr bis zum 31. Dezember 2020 um 14 Uhr bei ihm verbringen. Diese Regelung entspreche einer im Jahre 2019 im Jugendamt W. getroffenen mündlichen Vereinbarung der Eltern, die die Antragsgegnerin nach ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 nunmehr jedoch nicht umsetzen wolle. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin Zurückweisung des Antrages beantragt und mitgeteilt, daß dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 Umgang vom 19. Dezember 2020 ab 10 Uhr bis zum 25. Dezember 2020 um 16 Uhr, und vom 8. Januar 2021 bis zum 10. Januar 2021 angeboten worden sei. Diese Regelung sei praktikabel, entspreche dem Wohle der Kinder und deren Wünschen; eine anderweitige Festlegung sei auch bei den Gesprächen im Jugendamt nicht erfolgt.

Das Jugendamt W. hat mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 bestätigt, daß die Eltern bei einem dortigen Gespräch am 13. Dezember 2019 die in dem Antrag des Kindesvaters dargelegte Regelung hinsichtlich des Umgangs in den Weihnachtsferien 2020/2021 vereinbart hätten.

Mit Beschluß vom 17. Dezember 2020 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, und zur Begründung ausgeführt, daß ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nicht vorliege, da Umgang gewährt werde, und eine Beeinträchtigung der Bindungen der Kinder zum Vater nicht drohe.

Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18. Dezember 2020 übersandten Beschluß hat der Antragsteller sich mit einem an demselben Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gewandt und beantragt, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erneut zu entscheiden. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 20. Dezember 2020 Frau M. T. zur Verfahrensbeiständin mit dem erweiterten Aufgabenkreis aus § 158 Abs. 4 Nr. 3 FamFG für die betroffenen Kinder bestellt, und mit Verfügung von demselben Tage Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Februar 2021 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, da sich sein Anliegen bis zu der terminierten Verhandlung durch Zeitablauf erledigt habe. Mit Beschluß vom 5. Januar 2021 hat das Amtsgericht daraufhin den Termin vom 2. Februar 2021 aufgehoben, und die nach dem 18. Dezember 2020 entstandenen weiteren Kosten dem Antragsteller mit der Begründung auferlegt, daß der vom ihm erhobene Rechtsbehelf erkennbar aussichtslos gewesen sei.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 hat die Verfahrensbeiständin ihre Tätigkeit gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG in Höhe der Pauschalgebühr für zwei Kinder abgerechnet. Der Gesamtbetrag von 1.100 € wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Februar 2021 festgesetzt, angewiesen, und am 22. Februar 2021 zur Auszahlung freigegeben. Mit Kostenrechnung mit Sollstellung vom 18. Februar 2021 hat das Amtsgericht die anteiligen Kosten des Verfahrens unter Ansatz der vollen Vergütung der Verfahrensbeiständin gegenüber Antragsteller zu Kassenzeichen 1205806537736 mit 1.110,65 € geltend gemacht.

Gegen den Kostenansatz in der seiner Verfahrensbevollmächtigten nach deren Angaben am 23. Februar 2021 zugestellten Rechnung wendet sich der Antragsteller mit der am 2. März 2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Erinnerung in dem Schriftsatz von demselben Tage, und beantragt hilfsweise, die Kosten der Verfahrensbeiständin niederzuschlagen, denn zum einen sei diese wegen der Weihnachtstage bis zu der Rücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung in der Sache wahrscheinlich noch nicht tätig geworden; zum anderen sei deren Beauftragung wegen des erst nach Ablauf der streitgegenständlichen Tage in den Weihnachtsferien bestimmten Termins erkennbar nutzlos gewesen.

Auf Anregung des Bezirksrevisors vom 16. März 2021 und einen dem entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 24. März 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 28. April 2021 die der Verfahrensbeiständin zu erstattende Vergütung erneut auf 1.100 € festgesetzt. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 3. Mai 2021 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit einem am 4. Mai 2021 eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 2. März 2021 Beschwerde eingelegt, und erneut beantragt, die Kosten der Verfahrensbeiständin niederzuschlagen. Seinen Antrag hat er dort und mit weiteren Schriftsätzen vom 25. Mai 2021, vom 1. Juni 2021, vom 15. Juli 2021 und vom 16. Juli 2021 auf die weiteren Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 18. Juni 2021 und vom 6. Juli 2021 nochmals begründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14. Juli 2021 den Antrag auf Nichterhebung der Kosten der Verfahrensbeiständin mit der Begründung zurückgewiesen, daß in deren Bestellung keine Falschbehandlung der Sache zu sehen sei, da diese nach § 158 Abs. 3 S. 1 FamFG so früh wie möglich und somit spätestens bei Anberaumung des Termins habe erfolgen müssen.

Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 16. Juli 2021 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der an demselben Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Das Familiengericht hat dieser Beschwerde mit Beschluß vom 22. Juli 2021 nicht abgeholfen, da der Antrag auf mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2020 bezogen auf eine längerfristige Terminierung zu verstehen gewesen sei, da dem Antragsteller hätte bewußt sein müssen, daß eine kurzfristige Terminierung nicht erfolgen werde. Dem ist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2021 entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Schriftsätze verwiesen; wegen der Ausführungen des Bezirksrevisors und des Familiengerichts wird auf die genannten Stellungnahmen und Beschlüsse Bezug genommen.

II. Die gegen die Erhebung der Kosten der Verfahrensbeiständin gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet, und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenrechnung vom 18. Februar 2021 zu Kassenzeichen 1205806537736.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Bei der auf eine unrichtige Sachbehandlung gestützten Beschwerde des Antragstellers handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz, welche unabhängig von der Möglichkeit des § 81 FamGKG, wonach das Gericht von der Erhebung von Kosten absehen kann, eröffnet ist (BGH FamRZ 2015, 570 = FuR 2015, 287 Tz. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG 3. Aufl. § 20 Rdn. 4, 5, 31).

2. Die Beschwerde ist gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG begründet. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben, wobei Kosten in diesem Sinne gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG Gebühren und Auslagen sind. Der Regelung liegt der Gedanke der Gebührengerechtigkeit zugrunde, nach dem der Kostenschuldner insbesondere nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Verfahrensführung entstanden sind (vgl. BGH aaO Tz. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, aaO § 20 Rdn. 2). Liegen die Voraussetzung einer kausal kostenverursachenden unrichtigen Sachbehandlung vor, darf das Gericht die Kosten nicht erheben; insoweit besteht kein Ermessensspielraum, sondern eine Pflicht zur Nichterhebung (Schneider/Volpert/Fölsch, aaO § 20 Rdn. 11).

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn es das Gericht gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen Verfahrensfehler begangen hat, der ohne eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache offen zutage tritt (vgl. BGH aaO Tz. 14; OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 630 mwN; Schneider/Volpert/Fölsch, aaO § 20 Rdn. 15).

Das ist hier hinsichtlich der kostenauslösenden Bestellung der Verfahrensbeiständin durch Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2020 der Fall: Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zu der Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Davon ist in Verfahren zum Umgang gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG regelmäßig auszugehen, wenn der Ausschluß oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Gemäß § 158 Abs. 4 FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und in dem gerichtlichen Verfahren zu Geltung zu bringen, sowie das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles ein Erfordernis besteht, kann das Gericht ihm nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche, gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG weitere Kosten auslösende Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie an dem Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Maßgeblich für die Erforderlichkeit dieser eigenen Interessenvertretung für das Kind ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalles abzuleitende Gefahr, daß die Belange des Kindes nicht durch die allgemeinen Verfahrensgarantien in Kindschaftssachen hinreichend gewahrt werden, zu denen die Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG, die persönliche Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG sowie die Mitwirkung des Jugendamtes gemäß § 162 FamFG zählen. Dabei ist zudem zu erwägen, inwieweit sich die begehrte gerichtliche Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt, wobei ein Absehen von der Bestellung insbesondere bei Entscheidungen von geringer Tragweite und einem nicht erheblichen Eingriff in Betracht kommt (Keidel/Engelhardt, FamFG 20. Aufl. § 158 Rdn. 7).

Um offensichtlich unnötige Bestellungen zu vermeiden, hat das Gericht diese Abwägung grundsätzlich vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands vorzunehmen, selbst wenn dem eigene Ermittlungen vorangehen müssen (OLG Karlsruhe aaO mwN). Von der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung ist das Gericht auch nicht aufgrund des Vorrang- und Beschleunigungsgebots aus § 155 FamFG oder des Gebots der frühzeitigen Bestellung des Verfahrensbeistands aus § 158 Abs. 3 S. 1 FamFG entbunden; eine schematische Bestellung aufgrund dieser Gebote verbietet sich (OLG Karlsruhe aaO mwN). Demzufolge liegt in der Bestellung eines Verfahrensbeistands ein offenkundiger Verfahrensverstoß, wenn diese ohne jegliche Prüfung einer entsprechenden Notwendigkeit oder zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Sinnhaftigkeit der Bestellung der Sache nach nicht mehr verständlich ist (vgl. OLG Karlsruhe aaO mwN; Schneider/Volpert/Fölsch, aaO § 20 Rdn. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sind hier die Kosten der Vergütung der Verfahrensbeiständin nicht zu erheben. Ein Erfordernis für deren Bestellung ergibt sich weder aus den gesetzlichen Vorgaben, noch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Anhaltspunkte für eine erfolgte Abwägung der durch die Bestellung ausgelösten Kosten gegenüber der Tragweite der begehrten Entscheidung für die Kinder finden sich ebenfalls nicht in den Akten; dies gilt insbesondere auch für die erweiterte Beauftragung nach § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG.

So liegen die Umstände für eine regelhafte Bestellung eines Verfahrensbeistands in Umgangssachen nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG zweifellos nicht vor. Die Kindeseltern haben in dem vorliegenden Verfahren weder um einen Ausschluß, noch um eine Beschränkung der Kontakte der betroffenen Kinder zu einem Elternteil gestritten; nach ihrem Vorbringen bestand lediglich Uneinigkeit hinsichtlich des Umgangs des Antragstellers mit M. und J. für 30 Minuten am 25. Dezember 2020 zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr, sowie für vier Tage und vier Stunden in der Zeit vom 26. Dezember 2020 um 18 Uhr bis zum 31. Dezember 2020 um 14 Uhr. Hinsichtlich der weiteren Tage der Weihnachtsferien hatten die Kindeseltern ausweislich der Schriftsätze vom 7. Dezember 2020 und vom 11. Dezember 2020 bereits vor der Bestellung der Verfahrensbeiständin dahingehend Einigkeit erzielt, daß die Kinder die Zeit vom 19. Dezember 2020 um 10 Uhr bis zum 25. Dezember 2020 um 15.30 Uhr, sowie das Wochenende nach den Ferien vom 8. Januar 2021 bis zum 10. Januar 2021 mit dem Vater, und die Zeit vom 31. Dezember 2020 um 14 Uhr bis zu dem Ende der Weihnachtsferien mit der Mutter verbringen sollten.

Damit kam der von dem Antragsteller begehrten gerichtlichen Entscheidung weder eine relevante Bedeutung im Hinblick auf die Rechtspositionen der Eltern, noch für die künftige Lebensgestaltung der Kinder zu. Deren kostenverursachende eigene Interessenvertretung war damit nicht erforderlich. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht vor Erlaß seiner Entscheidung am 17. Dezember 2020 den Kindern zunächst keinen Verfahrensbeistand bestellt, und in den Gründen darauf hingewiesen, daß eine drohende Beeinträchtigung der Intensität der Bindungen der Kinder zu dem Antragsteller nicht erkennbar sei. Anhaltspunkte dafür, daß die Interessenlage der Kinder oder der Eltern aufgrund des Antrages des Antragstellers vom 18. Dezember 2021 auf erneute Entscheidung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung Anlaß zu einer anderen Bewertung gegeben haben könnte, finden sich nicht. So hat der Antragsteller diesen Antrag allein auf den Umstand gestützt, daß die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit den Empfehlungen des Jugendamtes vom 14. Dezember 2020 übereinstimme.

Zudem hat das Amtsgericht mit der Verfügung vom 20. Dezember 2020 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Februar 2021 bestimmt, und damit zu erkennen gegeben, daß es über die Angelegenheit erst nach Ende der Weihnachtsferien erneut entscheiden werde. Zu diesem Zeitpunkt wäre der verfahrensgegenständliche Streit um den Umgang jedoch allein durch Zeitablauf erledigt. Belange der Kinder in Bezug auf die Weihnachtsferien 2020, die zu diesem Zeitpunkt von der erneuten gerichtlichen Entscheidung in relevanter Weise hätten betroffen sein können, vermag der Senat nicht zu erkennen; insoweit fehlt es ohnehin an jeglichen Anhaltspunkten dafür, weshalb deren Belange im Hinblick auf die streitigen Umgangszeiten nicht bereits durch das Jugendamt oder mit der richterlichen Anhörung der Kinder und Eltern hätten wahrgenommen werden können.

Im Ergebnis fehlt es damit es an einem Anlaß zur Bestellung der Verfahrensbeiständin, und ist dem Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung der Kosten ihrer Vergütung stattzugeben. Der dem entgegenstehende Beschluß des Amtsgerichts vom 14. Juli 2021 ist somit abzuändern. Daneben ist die Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2021 aufzuheben, soweit dem Antragsgegner ein Kostenanteil einschließlich der für die Vergütung der Verfahrensbeiständin entstandenen Auslagen von 1.100 € in Rechnung gestellt wurde. Der Antragsteller wird insoweit unter Berücksichtigung der hiesigen Entscheidung neu zu bescheiden sein.

III. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 57 Abs. 8 FamGKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG nicht gegeben.

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