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Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Kinderbonus und Kinderfreizeitbonus - Kinderkrankengeld - FD-Logo-500

Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Kinderbonus und Kinderfreizeitbonus - Kinderkrankengeld






Kindergeld 2020/2021/2022
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung an Erziehungsberechtigte, die zur Grundsicherung des Kindes beiträgt, und die monatlich gezahlt wird; sie hängt von der Zahl und dem Alter der Kinder ab, für die das Geld beantragt wird. Die Leistung ist im Bundeskindergeldgesetz [BKGG] geregelt, und wird von Geburt an bis mindestens zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, und sich in der Ausbildung befinden oder studieren, wird das Kindergeld bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens aber bis zu der Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Das Kindergeld ist eine staatliche gestaffelte Leistung, die an Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern ausgezahlt wird, wenn ein entsprechender Anspruch besteht.

 

1. Kind

2. Kind

3. Kind

jedes weitere Kind

ab 01.01.2002

154

154

154

179

ab 01.01.2009

164

164

170

195

ab 01.01.2010

184

184

190

215

ab 01.01.2011

184

184

190

215

ab 01.01.2012

184

184

190

215

ab 01.01.2013

184

184

190

215

ab 01.01.2014

184

184

190

215

ab 01.01.2015

188

188

194

219

ab 01.01.2016

190

190

196

221

ab 01.01.2017

192

192

198

223

ab 01.01.2018

194

194

200

225

ab 01.01.2019

194

194

200

225

ab 01.07.2019

204

204

210

235

ab 01.07.2020

204

204

210

235

ab 01.01.2021

219

219

225

250

ab 01.01.2022

219

219

225

250

 

Alle Werte in EURO/Monat


Tabelle Kindergeld 1996 bis 2021
Speichern Öffnen Kindergeldtabelle.pdf (93,59 kb)



Kindergeldzuschlag
Familien, die aufgrund ihres geringen Einkommens den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht oder nicht vollständig nutzen konnten, erhalten seit dem Jahre 1986 einen Zuschlag zum Kindergeld (Kindergeldzuschlag). Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. In der Regel wird der Kinderzuschlag für sechs Monate bezahlt. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, muss der Kinderzuschlag neu beantragt werden. Der Anspruch auf Kinderzuschlag hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen der Antragsteller, sein Partner beziehungsweise seine Partnerin und ihr Kind haben. Wer Kinderzuschlag erhält, muss die Familienkasse über Änderungen der persönlichen Verhältnisse und die der Familie informieren.

Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag
- Das Kind im Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise lebt nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Der Antragsteller erhält Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind
- Das Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende)

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet, im Jahre 2021 monatlich höchstens 205 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält. Kindergeld und Kinderzuschlag werden an demselben Tag ausgezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann auch direkt online gestellt werden.

Bereits zum 01.07.2019 wurde mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz [StaFamG]) der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für Familien mit geringem Einkommen von 170 € pro Kind und Monat auf 185 € monatlich erhöht. Ab dem 01.01.2021 wird die Höhe des Kinderzuschlags dynamisiert: Der Höchstbetrag wird aus dem sächlichem Existenzminimum abzüglich des Kindergeldes für das erste Kind und des Betrages für Bildung und Teilhabe errechnet. In dem aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 € angegeben; mit den neuen Beträgen des Kindergeldes für das Jahr 2021 ergibt sich damit die Höhe des Kinderzuschlags von bisher 185 € um 20 € auf bis zu 205 € pro Kind und Monat.

Zum 01.01.2020 wurden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben, damit auch die Höchsteinkommensgrenze, so dass der Kinderzuschlag bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig entfällt (sogenannte »Abbruchkante«),, sondern sich nach und nach verringert, und letztlich ganz ausläuft. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45% - statt wie bisher zu 50% - angerechnet. Auch Elternteile, denen aufgrund ihres Einkommens, Kindergeldes, Kinderzuschlags und Wohngeld höchstens 100 € fehlen, um ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, haben nunmehr Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Ab dem Jahre 2021 mindert Einkommen des Kindes (etwa Unterhaltszahlungen) den Kinderzuschlag nur noch zu 45%, statt wie bisher zu 100%. Damit wird er für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten. Die Leistung wird nunmehr für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft; damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt ab dem 1. Januar 2022 auf 209 Euro pro Kind und Monat. Die Zahlungen für Familien, die bereits den Zuschlag beantragt haben oder erhalten, werden automatisch angepasst.

Auszahlungstermine 2021/2022 für Kindergeld und Kinderzuschlag



Kinderbonus
Der Kinderbonus ist Teil des Corona-Konjunkturpakets: Familien werden seit dem Jahre 2020 mit 300 € Kinderbonus unterstützt, da sie während der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt waren. Der Kinderbonus wird für alle Kinder gezahlt, die im September 2020 die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt hatte; ein Antrag war und ist nicht nötig. Der Kinderbonus nicht mit anderen Sozialleistungen (etwa Arbeitslosengeld II) verrechnet.

Kinderbonus für das Jahr 2021: Anspruch, Höhe und Auszahlung



Kinderfreizeitbonus
Der Kinderfreizeitbonus wird im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien gewährt. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen erhalten, damit sie insbesondere Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Die Einmalzahlung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Voraussetzungen für die Leistung des Kinderfreizeitbonus:

1. Kinder und Jugendliche dürfen am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sein,
2. für diese Kinder und Jugendlichen muss Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen werden,
3. Die Familie bezieht im August 2021 für ihr Kinder oder ihren Jugendlichen eine der folgenden Sozialleistungen:

  • Kinderzuschlag , oder
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zum Kinderzuschlag, oder
  • Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, oder
  • Grundsicherung nach dem SGB II (gegebenenfalls parallel zum Kinderzuschlag), oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (auch wenn kein Kindergeld bezogen wird), oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Einzelheiten zum Kinderfreizeitbonus


Kinderkrankengeld
Der Gesetzgeber hat für das Jahr 2021 den Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für gesetzlich Krankenversicherte erneut verlängert, und den Anspruch auf pandemiebedingte Betreuungen ausgeweitet.

1. Strukturen
Ist das Kind krank, und muss es betreut werden, dann haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit; zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn:

  • - sowohl der betroffene Elternteil mit Anspruch auf Krankengeld, als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
    - ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
    - keine andere in dem betroffenen Haushalt lebende Person dies übernehmen kann, und
    - das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Jahre 2021 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist, oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, desgleichen, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde, oder wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, die Einrichtungen nicht zu besuchen.

Über die erforderliche Betreuung zu Hause haben Versicherte einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls auch gegenüber dem Arbeitgeber einzureichen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat online eine Musterbescheinigung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bereitgestellt, um den Einrichtungen und den Eltern den Nachweis zu erleichtern.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 iVm § 45 Abs. 2a S. 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Für Zeiträume ab dem 05.01.2021 können Eltern nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen. Da das Gesetz keinen Vorrang des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung regelt, können Eltern selbst entscheiden, ob sie das neue Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a S. 3 SGB V oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG beanspruchen wollen. Für pandemiebedingte Betreuungen vor dem 05.01.2021 ist kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, sondern eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zu leisten.

2. Mehrfach verlängerte Anspruchsdauer
Jeder Elternteil, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen, hat nach § 45 Abs. 2 SGB V für jedes Kind je Kalenderjahr maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld; bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr; für Alleinerziehende gilt eine Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet; an diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld. Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben einen zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld.

Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz hat der Gesetzgeber zunächst § 45 SGB V - Regelung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte - um einen neuen Absatz 2a erweitert, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage, und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage erweitert. Diese Vorschrift wurde mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. BevölkerungsschutzG) vom 22.04.2021 erneut geändert; nunmehr gilt eine längere Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld für 2021. Damit besteht im Jahre 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstagen, und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstagen. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage, und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

3. Ansprechpartner: Krankenkasse
Die Krankenkassen haben sich, um eine einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung sicherzustellen, auf ein einheitliches Vorgehen bei entsprechenden Leistungsanträgen verständigt. Sie stellen ihren Versicherten ein Antragsformular zur Verfügung, deren wesentliche Inhalte auf Bundesebene abgestimmt worden sind. Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können selbst entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll; hierfür können sie sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der jeweils betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage ausgeschöpft hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber damit einverstanden ist, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewähren muss.

4. Kinderverletztengeld
Die Anspruchsdauer des Kinderverletztengeldes nach § 45 Abs. 4 SGB VII richtet sich nach den Vorgaben des § 45 SGB V; damit wird durch die Anhebung der Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld auch der Anspruch auf Kinderverletztengeld für das Jahr 2021 verlängert, jedoch nur für Zeiten, in denen eine Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines verletzten Kindes erforderlich ist. Ist das Kind mehrere Tage krank, kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung, etwa aus beruflichen Gründen, nicht durchgängig wahrnehmen kann. In diesen Fällen können sich Eltern bei der Betreuung abwechseln, sofern beide noch genügend Anspruchstage haben. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist derjenige Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, dann ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich. Grundlage zur Berechnung des Kinderkrankengeldes ist der Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen DTA EEL.

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat, unter Berücksichtigung der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen, auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr (2021: 30 bis 65 Arbeitstage).

5. In-Kraft-Treten dieser Gesetze
Das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde am 18.01.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; damit sind die gesetzlichen Änderungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft getreten; sie treten zum 01.01.2022 außer Kraft. Ebenfalls rückwirkend zum 05.01.2021 ist der nochmals erweiterte Anspruchszeitraum durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten. Durch das Außerkrafttreten des GWB-Digitalisierungsgesetzes zum 01.01.2022 tritt auch der nochmals erweiterte Anspruchszeitraum zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.



Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag ist - wie im übrigen auch das Kindergeld - eine steuerliche Entlastung von Eltern durch die Ausgaben für ihre Kinder; er besteht daher nur für die Eltern, nicht aber für die Kinder. Der Kinderfreibetrag für ein Kind betrug im Jahre 2020 7.812 €, und beträgt ab dem 01.01.2021 insgesamt 8.388 €; er setzt sich im Jahre 2021 aus einem Kinderfreibetrag (5.460 €, also 2730 € je Elternteil) und einem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder (BEA) mit 2.928 € (also 1.464 € je Elternteil) zusammen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 € ist im Jahre 2021 unverändert geblieben (zu den Einzelheiten).
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Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
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