
Bremer Tabellen 2000 - 2022
Bremer Tabelle 2021 mit Anwendungshinweis und tabellarischen Übersichten
Hinweise zur Anwendung der Bremer Tabelle
Bremer Tabellen 2000 - 2020
Hinweise zur Anwendung der Bremer Tabelle
Mit den jeweiligen Bremer Tabellen zum Altersvorsorgeunterhalt wird ein fiktiver Bruttolohn ermittelt, aus dem der Altersvorsorgeunterhalt als fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet wird, und zwar auf Grund folgender Berechnungsschritte:1. Zunächst wird aus dem Einkommen der Parteien nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Berechnungsmethoden ein vorläufiger Elementarunterhalt ermittelt;
2. Dieser vorläufige Elementarunterhalt wird sodann um einen je nach Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts unterschiedlichen Prozentsatz nach der jeweils geltenden Bremer Tabelle zu einem fiktiven Bruttoeinkommen erhöht;
3. Dieses fiktive Bruttoeinkommen (der nur für diese rechnerischen Ermittlungen erhöhte »Brutto«-Unterhaltsbetrag) wird sodann mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert; das Ergebnis ist der Vorsorgeunterhalt;
4. Daran anschließend ist regelmäßig der (endgültige) Elementarunterhalt zu berechnen; im Rahmen dieser Berechnung wird der in Berechnungsschritt 3. ermittelte Vorsorgeunterhalt als Belastung vom Einkommen des Unterhaltsschuldners vorweg abgezogen. Dieser Berechnungsschritt unterbleibt allerdings dann, wenn der Vorsorgeunterhalt aus Einkommen des Unterhaltsschuldners gedeckt werden kann, welches der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht unterfällt.
Das prägende Einkommen des Unterhaltsschuldners beträgt 3.500 €. Altersvorsorgeunterhalt im Jahre 2007?
(1) Erwerbstätigenbonus: 1/7
Wird der Erwerbstätigenbonus mit 1/7 angesetzt, dann stehen dem Unterhaltsgläubiger zunächst 3/7, also 1.500 €, zu. Die für 2007 geltende Bremer Tabelle weist bei dieser Nettobemessungsgrundlage einen Zuschlag von 35 % aus; somit ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts mit (1.500 € + 35 % =) 2.025 € anzusetzen. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2007 19,9%. Damit errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (2.025 € x 19,9 % = gerundet) 403 €.
(2) Erwerbstätigenbonus: 1/10
Wird der Erwerbstätigenbonus mit 1/10 angesetzt, dann stehen dem Unterhaltsgläubiger zunächst 45%, also 1.575 €, zu. Die ab 01.01.2007 geltende Bremer Tabelle weist bei dieser Nettobemessungsgrundlage einen Zuschlag von 36 % aus; somit ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts mit (1.575 € + 36 % =) 2.142 € anzusetzen. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2007 19,9%. Damit errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (2.142 € x 19,9 % = gerundet 426 €.
Kann der Unterhaltsschuldner diesen Betrag aus einem Einkommen, das er nicht mit dem Unterhaltsgläubiger teilen muß, bezahlen, endet hier die Berechnung (einfache, sog. einstufige Berechnung).
Ansonsten ist der endgültige Elementarunterhalt neu zu berechnen (sog. zweistufige Berechnung):
(1) Erwerbstätigenbonus: 1/7
3.500 € ./. 403 € = 3.097 €; hieraus 3/7 = (gerundet) 1.327 € als endgültiger Elementarunterhalt. Zahllast für den Unterhaltsschuldner insgesamt: (Altersvorsorgeunterhalt 403 € + Elementarunterhalt 1.327 € =) 1.730 €.
(2) Erwerbstätigenbonus: 1/10
3.500 € ./. 426 € = 3.074 €; hieraus 45 % = (gerundet) 1.383 € als endgültiger Elementarunterhalt. Zahllast für den Unterhaltsschuldner insgesamt: (Altersvorsorgeunterhalt 426 € + Elementarunterhalt 1.383 € =) 1.809 €.
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