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Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1988 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1988



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen (Unterhalts-) Verfügung ausdrücklich nur »für den Fall und im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe«; Unzulässigkeit einer einstweiligen (Unterhalts-)Verfügung.
BGB § 1361; ZPO §§ 935, 940

Ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen (Unterhalts-)Verfügung ausdrücklich nur »für den Fall und im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe« gestellt, dann ist das Gericht in Konsequenz des Antragsprinzips an dieses prozessuale Begehren gebunden. Lehnt es die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab, dann darf es über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht entscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Mai 1988 - 7 UF 49/88

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Unterhaltsprozeßrecht; unbezifferter Leistungsantrag im Wege der Stufenklage; Erteilung einer Auskunft; Erledigung der Hauptsache; Erledigterklärung bei Stufenklage.
ZPO §§ 91a, 254

Der Kläger kann den unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage nicht für erledigt erklären, wenn sich nach der Erteilung der Auskunft ergibt, daß kein Zahlungsanspruch besteht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Mai 1988 - 6 WF 93/88
FamRZ 1988, 1071 = NJW-RR 1989, 446

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Familiensteuerrecht; Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Haftung des Steuerberaters; zutreffender Rat zur getrennten Veranlagung von Ehegatten; Steuerberatungsvertrag mit Kommanditgesellschaft; Schutzwirkungen zugunsten der Ehefrau des Komplementärs.
BGB § 276

1. Der Rat eines Steuerberaters zur getrennten Veranlagung von Eheleuten ist richtig, wenn bei dem Ehemann von einem hohen steuerpflichtigen Einkommen auszugehen ist, an dessen Steuerlast die Ehefrau nicht teilnehmen soll.
2. Der Steuerberatungsvertrag mit einer Kommanditgesellschaft entfaltet Schutzwirkungen zugunsten der Ehefrau des Komplementärs, soweit die steuerliche Einkommenssituation der Ehefrau mit jener der Kommanditgesellschaft untrennbar verbunden ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1988 - 18 U 292/87
GI 1988, 231

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Elterliche Sorge; Änderung der Sorgerechtsentscheidung; Umzug des Kindes zu dem anderen Elternteil; kein Rückkehrwunsch zu dem sorgeberechtigten Elternteil.
BGB §§ 1671, 1696

1. Hat sich ein elfjähriges Kind seiner sorgeberechtigten Mutter entzogen, und ist es, da es nun bei seinem Vater wohnen möchte, nicht bereit, zu dieser zurückzukehren, so ist dieser Wille grundsätzlich beachtlich.
2. Ist die Mutter wegen des Widerstandes des Kindes, den niemand mit Gewalt brechen will, nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes wieder selbst zu übernehmen, dann ist eine Änderung der früheren Entscheidung, die das Sorgerecht der Mutter übertragen hat, angezeigt.
3. Der gesetzliche Vorrang der Erziehung und Pflege der Kinder durch die Eltern zwingt dabei zunächst zu der Prüfung, ob der Vater willens und geeignet ist, die Sorge für das Kind zu übernehmen. Von einer Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn muß und darf dabei nur abgesehen werden, wenn dies erforderlich wäre, um eine Gefahr für das Wohl eines Kindes abzuwenden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 7 UF 22/87
ZfJ 1988, 466 = RdJB 1989, 231 = FamRZ 1989, 204 [Ls]

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Elterliche Sorge; Bindungen eines Kindes; beiderseitige Erziehungseignung; erwerbstätiger Vater; Übertragung auf die Großeltern; Bedeutung des Kindeswillens für die Regelung der elterlichen Sorge bei gleichen Voraussetzungen der Elternteile.
BGB §§ 1671, 1672

Bei ansonsten gleichen Voraussetzungen auf seiten beider Elternteile kommt den Bindungen und dem Willen des (hier: 10-jährigen) Kindes entscheidende Bedeutung für die Regelung der elterlichen Sorge zu (hier: Übertragung auf den allein erwerbstätigen Vater).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Mai 1988 - 4 UF 42/88
FamRZ 1988, 1193

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