Entscheidungen OLG Braunschweig 1988
KostO §§ 2, 94
1. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO gilt nicht für gerichtliche Auslagen; die Auslagenhaftung bestimmt sich nach § 2 KostO.
2. Bei dem Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts handelt es sich um ein Amtsverfahren, so daß eine Veranlasserhaftung nicht in Betracht kommt; vielmehr sind neben dem Kind beide Elternteile Interessenschuldner als Gesamtschuldner, so daß sich die Auslagenhaftung nach § 2 KostO richtet.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 15. März 1988 - 2 WF 219/87
NdsRpfl 1988, 120
Erbrecht; vorzeitiger Erbausgleich des nichtehelichen Kindes; Maßstab zu der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach dem abstrakten Unterhalts-Jahresdurchschnitt.
BGB § 1934d
Für den Erbausgleichsbetrag des nichtehelichen Kindes ist der von dem nichtehelichen Vater gemäß § 1934d Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich geschuldete, nach den individuellen Verhältnissen des Vaters bestimmte Unterhalt maßgeblich.
OLG Braunschweig, Urteil vom 21. März 1988 - 3 U 159/87
FamRZ 1988, 985 = NJW 1988, 2743 = MDR 1988, 778 = NdsRpfl 1988, 165 = NJW-RR 1988, 1356 [Ls] = DAVorm 1988, 930 l [Ls]
Erbrecht; Nacherbschaft; keine Zustimmungsbedürftigkeit des Nacherben für Grundstückskaufvertrag seitens Nachlaßverwaltung.
BGB §§ 1985, 2115
Veräußert ein Nachlaßverwalter, um die Nachlaßgläubiger befriedigen zu können, ein zu dem Nachlaß gehöriges Grundstück, so ist hierzu die Zustimmung der Nacherben nicht erforderlich.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. April 1988 - 2 W 20/88
OLGZ 1988, 392
Prozeßkostenhilfe; Aufhebung und Zurückverweisung der Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens; Mehrkosten wegen Zuckerdiät.
ZPO §§ 114, 115, 127
1. Wird auf die Beschwerde der Staatskasse hin ein amtsgerichtlicher Beschluß, in dem Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt wurde, aufgehoben, und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen, dann muß das Amtsgericht wieder eine Erstentscheidung treffen, die erneut mit der Beschwerde anfechtbar ist.
2. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Arbeitsverdienst ist 1/12 des jeweiligen Jahreseinkommens zugrunde zu legen, und um die abzugsfähigen Belastungen zu kürzen.
3. Von dem Einkommen abzusetzen ist Kaltmiete, die den in der Tabelle zu § 114 ZPO veranschlagten Betrag übersteigt; gleiches gilt für Mietnebenkosten.
4. Die für eine Zuckerdiät aufzuwendenden abzugsfähigen Mehrkosten können mangels konkreter gegenteiliger Nachweise mit einem Erfahrungswert von monatlich 100 DM berücksichtigt werden.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 5. Juli 1988 - 1 WF 73/88
NdsRpfl 1988, 238
Vormundschaft und Pflegschaft; Auswahl des Vormundes; Bestellung eines Vormundes für ein Kind; Bestellung des Jugendamtes unter Übergehen der Verwandten und Verschwägerten des Mündels.
BGB § 1779
1. Für die Frage, ob ein Verwandter zum Vormund für ein Kind zu bestellen ist, kommt es darauf an, daß die Bestellung des Verwandten dem Wohle des Kindes entspricht.
2. Eine Übergehung von Verwandten und Verschwägerten des Mündels ist nur dann möglich, wenn besondere Gründe (hier: des Kindeswohles) dagegen sprechen.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 28. Dezember 1988 - 2 W 147/88
Rpfleger 1989, 237 = DAVorm 1989, 726 [Ls]
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