Entscheidungen OLG Schleswig 10/1984
BGB §§ 1361, 1581
1. Zu der Frage, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an einen Landwirt als Unterhaltsschuldner die Verpflichtung trifft, seinen unrentablen Hof als Vermögensstamm zu veräußern, und damit zugleich seine berufliche Grundlage aufzugeben.
2. Zu der Sicherstellung von Trennungsunterhalt besteht keine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, den Stamm seines Vermögens (hier: landwirtschaftliches Hofgrundstück) zu veräußern.
OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 8 UF 305/81
FamRZ 1985, 809 = SchlHA 1985, 102


Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltspflicht bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes.
BGB §§ 1361, 1570, 1581
Aufgrund der freiwilligen Aufgabe eines Arbeitsplatzes, die indes nicht zwecks Benachteiligung der Unterhaltsberechtigten erfolgt ist, können dem Unterhaltspflichtigen Einkünfte aus jeder Tätigkeit nur solange fiktiv zugerechnet werden, als er sich nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.
OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 8 UF 328/81
FamRZ 1985, 69 = SchlHA 1984, 183


Strafrecht; Verletzung der Unterhaltspflicht; notwendige Aufklärung des Sachverhalts; Erforderlichkeit eindeutiger Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und zum notwendigen Selbstbehalt.
StGB § 170b
1. Im Rahmen des Vorwurfs der Verletzung der Unterhaltspflicht sind eindeutige Feststellungen zu der Leistungsfähigkeit und zu dem notwendigen Selbstbehalt erforderlich.
2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit kann auch ein gewisser, bei zeitweiliger unverschuldeter Verdienstlosigkeit entstandener Nachholbedarf berücksichtigt werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 2 Ss 495/84
SchlHA 1985, 44 = StV 1985, 110


Unterhaltsrecht; Überleitung zukünftiger Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger; Klagebefugnis des Sozialversicherungsträgers.
BSHG § 90
1. Die Überleitung der Ansprüche nach § 90 BSHG ist hinsichtlich der zukünftigen Ansprüche aufschiebend bedingt.
2. Der Sozialhilfeträger kann die zukünftigen Ansprüche nicht selbst einklagen; auch ein darauf gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.
OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 13 UF 262/82
SchlHA 1985, 110


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