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Entscheidungen OLG Schleswig 10/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 10/1984



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Obliegenheit eines Ehegatten zur Verwertung seines Vermögens (hier: landwirtschaftliches Anwesen) im Rahmen des Unterhalts für den getrennt lebenden Ehepartner.
BGB §§ 1361, 1581

1. Zu der Frage, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an einen Landwirt als Unterhaltsschuldner die Verpflichtung trifft, seinen unrentablen Hof als Vermögensstamm zu veräußern, und damit zugleich seine berufliche Grundlage aufzugeben.
2. Zu der Sicherstellung von Trennungsunterhalt besteht keine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, den Stamm seines Vermögens (hier: landwirtschaftliches Hofgrundstück) zu veräußern.

OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 8 UF 305/81
FamRZ 1985, 809 = SchlHA 1985, 102

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Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltspflicht bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes.
BGB §§ 1361, 1570, 1581

Aufgrund der freiwilligen Aufgabe eines Arbeitsplatzes, die indes nicht zwecks Benachteiligung der Unterhaltsberechtigten erfolgt ist, können dem Unterhaltspflichtigen Einkünfte aus jeder Tätigkeit nur solange fiktiv zugerechnet werden, als er sich nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.

OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 8 UF 328/81
FamRZ 1985, 69 = SchlHA 1984, 183

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Strafrecht; Verletzung der Unterhaltspflicht; notwendige Aufklärung des Sachverhalts; Erforderlichkeit eindeutiger Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und zum notwendigen Selbstbehalt.
StGB § 170b

1. Im Rahmen des Vorwurfs der Verletzung der Unterhaltspflicht sind eindeutige Feststellungen zu der Leistungsfähigkeit und zu dem notwendigen Selbstbehalt erforderlich.
2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit kann auch ein gewisser, bei zeitweiliger unverschuldeter Verdienstlosigkeit entstandener Nachholbedarf berücksichtigt werden.

OLG Schleswig, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 2 Ss 495/84
SchlHA 1985, 44 = StV 1985, 110

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Unterhaltsrecht; Überleitung zukünftiger Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger; Klagebefugnis des Sozialversicherungsträgers.
BSHG § 90

1. Die Überleitung der Ansprüche nach § 90 BSHG ist hinsichtlich der zukünftigen Ansprüche aufschiebend bedingt.
2. Der Sozialhilfeträger kann die zukünftigen Ansprüche nicht selbst einklagen; auch ein darauf gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.

OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 13 UF 262/82
SchlHA 1985, 110

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