Entscheidungen OLG Zweibrücken 11/1984
ZPO §§ 33, 606
1. Der unbekannte Aufenthalt des Klägers (in Ehescheidungsverfahren: des Antragstellers) kann keine Zuständigkeit im Sinne des § 606 ZPO begründen.
2. Für das Scheidungsbegehren der Gegenpartei ist jedoch bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts der unbekannte Aufenthalt des Antragstellers dem Fehlen eines inländischen Aufenthaltsortes gleichzusetzen.
3. An dem hierdurch begründeten Gerichtsstand ist dann gemäß § 33 Abs. 1 ZPO auch eine Zuständigkeit für das Scheidungsbegehren des Antragstellers eröffnet.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 7. November 1984 - 2 UF 46/84
FamRZ 1985, 81
Versorgungsausgleich; Ehevertrag; vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs; Jahresfrist; zurückgenommener Scheidungsantrag.
BGB §§ 1408, 1587 ff
Der durch Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist auch dann unwirksam, wenn der innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß gestellte Antrag auf Scheidung der Ehe zurückgenommen wird.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. November 1984 - 2 UF 43/84
FamRZ 1985, 72
Prozeßkostenhilfe; Einsatz des Vermögens; Veräußerungserlös für einen Miteigentumsanteil an einem Hausanwesen.
ZPO § 115; BSHG § 88
Hat eine Prozeßpartei ihren Miteigentumsanteil an dem ehemals gemeinsamen ehelichen Hausanwesen veräußert (hier: in einem Scheidungsverfahren), und den Erlös für den Erwerb einer Eigentumswohnung verwandt, so kann sie wegen ihres Prozeßkostenbedarfs regelmäßig nicht auf dieses Kapital als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO verwiesen werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30. November 1984 - 2 WF 134/84
JurBüro 1985, 1109
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