Entscheidungen OLG Zweibrücken 10/1984
ZPO §§ 319, 621e; FGG § 20
1. Die Beschwerde eines Trägers der Versorgungslast ist unzulässig, wenn durch den gerügten Fehler des Familiengerichts der Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft nicht berührt wird.
2. Für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich fehlt das Rechtsschutzinteresse, soweit ein offensichtlicher Rechenfehler durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO korrigiert werden kann.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 6 UF 34/84
FamRZ 1985, 614
Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Prozeßkostenhilfe zu Lasten des Begünstigten.
ZPO § 124
Ein die Prozeßkostenhilfe bewilligender Beschluß kann jedenfalls zu Lasten des Begünstigten nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO geändert werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 2 WF 49/84
FamRZ 1985, 88 = AnwBl 1984, 625
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