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Entscheidungen OLG Zweibrücken 08/1984

Prozeßkostenhilfe; keine Änderung der Ratenzahlungen nach Abschluß des Verfahrens; Erstattungsfähigkeit von Gebühren aus Folgesachen.
ZPO § 120

Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens kann die im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung getroffene Ratenzahlungsanordnung von dem Gericht nicht mehr geändert werden.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 1. August 1984 - 2 WF 130/83 u.a. (2 WF 130 - 133/83)
JurBüro 1985, 1112

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Elterliche Sorge; Kosten und Gebühren; Sachverständigenkosten in Sorgerechtsänderungsverfahren.
BGB § 1696; KostO §§ 2, 94

1. Wird ein Antrag auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB) abgelehnt, kann derjenige Elternteil, dem bereits bisher die elterliche Sorge übertragen war, als Kostenschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten) nicht in Anspruch genommen werden.
2. Insoweit ist auch für eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO kein Raum.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 6. August 1984 - 2 WF 89/83
JurBüro 1985, 263 = ZfJ 1985, 143 = FamRZ 1984, 1263 [Ls]

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung bei einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft.
ZPO §§ 91a, 254

Wird bei einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft durch den Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt, so trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn der unbezifferte Zahlungsantrag unbegründet war.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. August 1984 - 6 WF 26/84
NJW 1986, 939 = NJW-RR 1986, 376 [Ls]

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