Entscheidungen OLG Zweibrücken 07/1984
ZPO §§ 238, 621, 629a
Der Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (hier: im Hausratsteilungsverfahren) versagt hat, ist unanfechtbar; eine danach unzulässige Beschwerde kann von dem Oberlandesgericht selbst verworfen werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 2. Juli 1984 - 2 UF 38/84
FamRZ 1984, 1031
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes; Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Ausschluß oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs (hier: grobe Unbilligkeit wegen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe; Ausbrechen aus einer »intakten Ehe«).
BGB §§ 1361, 1579
1. Einem Ehegatten, der die eheliche Gemeinschaft aufhebt, und eine eheähnliche Gemeinschaft aufnimmt, steht wegen grober Unbilligkeit kein Unterhaltsanspruch zu.
2. Das Vorliegen eines besonders gelagerten Härtefalles muß zu der Aussetzung des Verfahrens bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung des § 1579 Abs. 2 BGB führen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19. Juli 1984 - 6 UF 162/83
FamRZ 1985, 186
Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Zustellung des Scheidungsantrages.
ZPO §§ 114 ff, 620c
Vor der Zustellung des Scheidungsantrages besteht für den Antragsgegner auch dann keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn für eine beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe begehrt wird.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26. Juli 1984 - 6 WF 63/84
FamRZ 1985, 301
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