Entscheidungen OLG Zweibrücken 06/1984
ZPO §§ 233, 621e
Trifft die Begründung einer befristeten Beschwerde nur deshalb verspätet bei dem Beschwerdegericht ein, weil die Postsendung von dem Beschwerdeführer unzureichend frankiert worden war, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 7. Juni 1984 - 2 UF 38/84
MDR 1984, 853
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berechnung des Ehegattenunterhalts bei Zusammentreffen mit Kindesunterhalt im sog. Mangelfall.
BGB §§ 1361, 1570, 1601 ff, 1603, 1609
1. Sind sämtliche Unterhaltsberechtigte gemäß § 1609 BGB gleichrangig, dann ist nach Abzug des dem Unterhaltsschuldner zuzubilligenden Selbstbehalt das ihm noch zur Verfügung stehende Resteinkommen anteilig auf sämtliche Unterhaltsgläubiger zu verteilen.
2. Zu der Berechnung der konkreten Unterhaltsansprüche ist dieser zur Verfügung stehende Betrag proportional entsprechend den Unterhaltsbeträgen zu verteilen, die jedem Unterhaltsgläubiger jeweils ohne Berücksichtigung der Ansprüche der anderen als Mindestunterhaltsbedarf zustünden.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 UF 237/82
FamRZ 1985, 289
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