Entscheidungen OLG Schleswig 12/1984
BGB §§ 160, 284, 1360, 1601 ff
Indem der Unterhaltsschuldner seine Familie einfach verläßt, und für seine Kinder jede Unterhaltsleistung einstellt, kann er in dem Umfange des grundsätzlich zu erbringenden Regelunterhalts auch ohne Mahnung in Verzug geraten sein, wenn sein Verhalten den Umständen nach dahingehend zu verstehen ist, daß er die Erfüllung seiner laufenden Unterhaltsverbindlichkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Für den Verzugsbeginn bedarf es in einem solchen Fall keiner Mahnung.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Dezember 1984 - 8 UF 167/82
FamRZ 1985, 734 = SchlHA 1985, 29


Strafrecht; Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB (hier: Weisung seinen Unterhaltsverpflichtungen nach besten Kräften nachzukommen).
BGB § 1603; ZPO §§ 850c, 850d; StGB §§ 56c, 170b
1. Bei Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB darf die auferlegte Leistung die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht überschreiten. Hierbei ist bei ehelichen Kindern der »Selbstbehalt« des Unterhaltspflichtigen zu beachten.
2. Die Weisung »seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen« betrifft auch die durch Nichtzahlung aufgelaufenen Rückstände an Unterhalt. Hier dient nicht der »Selbstbehalt« als Maßstab der Leistungsfähigkeit, sondern die sich aus § 850c und § 850d ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen.
3. Ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen eine Weisung nach § 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB liegt nur dann vor, wenn der Verurteilte weiß, welche Summe er in welcher Zeit an welche Person zu leisten hat.
OLG Schleswig, Beschluß vom 21. Dezember 1984 - 1 Ws 928/84
SchlHA 1985, 90 = NStZ 1985, 269 [Ls]


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