Entscheidungen OLG Schleswig 09/1984
Versorgungsausgleich; Anwartschaft auf eine Betriebsrente; Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Ausklammerung der Betriebsrente bei öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich; Heranziehung der sog. Barwertverordnung.
BGB § 1587a; VBL-S § 44a
BGB § 1587a; VBL-S § 44a
1. Der Grundsatz, daß die Anwartschaft auf die statische VBL-Versicherungsrente in allen ihren Berechnungsarten - mit dem im Einzelfall höchsten Wert - als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, bedarf der Einschränkung hinsichtlich der sogenannten Betriebsrente.
2. Soweit sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet, gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß.
OLG Schleswig, Beschluß vom 17. September 1984 - 8 UF 293/79
FamRZ 1985, 192 = SchlHA 1985, 13


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