Entscheidungen OLG Schleswig 07/1984
ZPO § 127
Eine Beschwerde der Landeskasse gegen Entscheidungen, die Prozeßkostenhilfe ohne Festsetzung von Raten bewilligen, ist nicht statthaft.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Juli 1984 - 8 WF 202/82
JurBüro 1985, 610 = SchlHA 1984, 128 = FamRZ 1985, 88 [Ls]


Ehewohnung und Hausrat; Ehewohnung auf dem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Grundstück; Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute.
BGB §§ 741 ff, 745, 1353, 1360, 1360a; HausrVO § 1
1. Zu der Frage, ob ein Ehegatte ein Nutzungsentgelt dafür beanspruchen kann, daß der andere nach der Trennung die Ehewohnung auf dem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Grundstück alleine bewohnt, wenn dieser Gebrauchsvorteil bereits bei der Regelung des Trennungsunterhalts berücksichtigt worden ist.
2. Solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, stehen dem Ehegatten, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, gegen den anderen Ehegatten aus Miteigentum an dem Hausgrundstück, auf dem sich diese Wohnung befindet, neben der von dem Familiengericht getroffenen Unterhaltsregelung keine besonderen Nutzungsentschädigungsansprüche zu, wenn der Gebrauchsvorteil bereits unterhaltsrechtlich berücksichtigt worden ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juli 1984 - 11 U 357/82
FamRZ 1984, 1228


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