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Entscheidungen OLG Schleswig 06/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 06/1984



Kosten und Gebühren; Kosten eines vom Testamentsvollstrecker geführten Rechtsstreits als Nachlaßverbindlichkeit; Hemmung der Verjährungsfrist gegen Zweitschuldner.
BGB §§ 202, 1967, 2206; GKG §§ 49, 54, 58

1. Die Kosten eines von dem Testamentsvollstrecker geführten Rechtsstreits können als Nachlaßverbindlichkeit gegen den Erben geltend gemacht werden.
2. Der Lauf der Verjährungsfrist gegen den Zweitschuldner ist nur so lange gehemmt, bis eine Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos geblieben ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 5. Juni 1984 - 9 W 49/84
JurBüro 1984, 1699 = SchlHA 1984, 167

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Mutwilligkeit der Klage eines Kindes auf Unterhalt nach Scheidung der Ehe der Eltern.
BGB § 1629; ZPO § 114

Hat der Vater aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs Unterhalt für das Kind an die Mutter des Kindes zu zahlen, dann ist eine Klage des Kindes auf denselben Unterhalt mutwillig.

OLG Schleswig, Beschluß vom 8. Juni 1984 - 10 WF 160/84
SchlHA 1984, 164 = DAVorm 1984, 1036 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Ausschließung der Umgangsbefugnis des Vaters im einstweiligen Anordnungsverfahren bei der Ehescheidung; Kontaktaufnahme und Kontaktsuche zu den Kindern.
BGB § 1634

Die Ausschließung der Umgangsbefugnis enthält nicht das Verbot, Kontakte zu den Kindern zu suchen, noch das an die Kinder gerichtete Verbot, von sich aus den Kontakt aufzunehmen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 10 UF 159/83
SchlHA 1984, 173

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Prozeßkostenhilfe; Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen; Erlös aus der Veräußerung eines Familienheims.
ZPO § 115; BSHG § 88

Es ist zuzumuten, den Erlös aus der Veräußerung eines Familienheims für Prozeßkosten einzusetzen, auch wenn von dem Erlös eine neue Wohnung beschafft werden soll.

OLG Schleswig, Beschluß vom 18. Juni 1984 - 8 WF 149/84
SchlHA 1984, 128

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Prozeßkostenhilfe; Abschluß eines Vergleichs im Termin zur mündlichen Erörterung.
ZPO §§ 114, 118; BRAGO § 51

Einer (anwaltlich vertretenen) Partei, die für einen Klageentwurf um Prozeßkostenhilfe nachsucht, und sich - vor deren Bewilligung - in dem Termin zur mündlichen Erörterung vergleicht (§ 118 Abs. 3 ZPO), ist nicht nur für den Abschluß des Vergleichs Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, sondern auch hinsichtlich der ihr für das Prozeßkostenhilfeverfahren notwendigerweise erwachsenen Kosten (vgl. § 51 BRAGO), also nur insoweit, als die beabsichtigte Klageerhebung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, und nicht mutwillig erschien (§ 114 S. 1 ZPO).

OLG Schleswig, Beschluß vom 21. Juni 1984 - 8 WF 82/84
FamRZ 1985, 88 = SchlHA 1984, 149

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