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Entscheidungen OLG Schleswig 03/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 03/1984



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Mindestbedarf der geschiedenen Ehefrau.
BGB §§ 1577, 1581

Der Senat bemißt den Mindestbedarf einer Ehefrau grundsätzlich um 100 DM geringer als den sogenannten kleinen Selbstbehalt, also jenen Einkommensbetrag, der einem Unterhaltspflichtigen selbst im Falle der verschärften Haftung gegenüber minderjährigen Kindern noch zu verbleiben hat.

OLG Schleswig, Urteil vom 13. März 1984 - 8 UF 203/80
SchlHA 1984, 127

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Strafrecht; Unterhaltspflichtverletzung gegenüber nichtehelichem Kind; Bemessung der Leistungsfähigkeit.
StGB § 170b; BGB §§ 1600a, 1603

1. Eine Unterhaltspflichtverletzung, kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist.
2. Bei wechselnden Einkünften ist eine Durchschnittsrechnung nicht sachgerecht; vielmehr ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die einzelnen Zeitabschnitte jeweils nach Maßgabe seiner Einkommensverhältnisse zu prüfen, wobei jedoch berücksichtigt werden kann, daß nach Zeiten unzureichender, also nicht bedarfsdeckender Einkünfte möglicherweise zunächst ein gewisser Nachholbedarf zu befriedigen ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 14. März 1984 - 2 Ss 614/83
OLGSt StGB § 170b Nr. 4

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; unzulässige Berufung gegen ein Auskunftsurteil bei zwischenzeitlich erteilter Auskunft.
BGB § 1580; ZPO § 91a

Keine Beschwer und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen ein Auskunftsurteil, wenn die Auskunft zwischen den Instanzen erteilt worden ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 23. März 1984 - 10 UF 213/82
SchlHA 1984, 174

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Kindergeldausgleich als Familiensache.
GVG § 23b

Bei dem Kindergeldausgleich zwischen den Eltern handelt es sich nicht um eine Familiensache.

OLG Schleswig, Beschluß vom 28. März 1984 - 10 WF 94/84
SchlHA 1984, 117

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Versäumung der Ehelichkeitsanfechtungsfrist infolge unverschuldeten Rechtsirrtums (höhere Gewalt).
BGB §§ 203, 1596

1. Wird in dem Tatbestand eines Scheidungsurteils festgestellt, daß das aus der Ehe hervorgegangene Kind durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert worden sei, und wird das Kind in einem vormundschaftsgerichtlichen Beschluß mit dem neuen Familiennamen bezeichnet, obwohl beides nicht zutrifft, dann liegt eine unrichtige amtliche Sachbehandlung vor.
2. Ein darauf basierender Rechtsirrtum ist nicht verschuldet, so daß die Verjährungsfrist für eine Ehelichkeitsanfechtung gehemmt ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 29. März 1984 - 1 W 61/84
DAVorm 1984, 703

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Prozeßkostenhilfe; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Prozeßkostenhilfebeschwerde nach Abschluß des Verfahrens.
ZPO § 127

1. Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in dem Beschwerdeverfahren bezüglich Prozeßkostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem vor dem Abschluß des Verfahrens ein entscheidungsreifer Antrag vorlag.
2. Ist dies nicht der Fall, weil der Antragsteller den Prozeßkostenhilfebeschluß widerspruchslos hingenommen hat, so ist eine nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eingelegte Beschwerde unzulässig.

OLG Schleswig, Beschluß vom 30. März 1984 - 10 WF 65/84
SchlHA 1984, 174

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