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Entscheidungen OLG Schleswig 01/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 01/1984



Unterhaltsrecht; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Zukunft durch Sozialhilfeträger.
BSHG § 90

Der Sozialhilfeträger kann den übergegangenen Unterhaltsanspruch auch für Zeiträume geltend machen, für die noch keine Sozialhilfe gewährt worden ist.

OLG Schleswig, Beschluß vom 4. Januar 1984 - 10 UF 103/82
DAVorm 1984, 712 = SchlHA 1984, 57

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Ehescheidung; Antrag des Antragsgegners auf Bestimmung eines Termins zur Abweisung eines offensichtlich unbegründeten, weil verfrühten Scheidungsantrages; Unzulässigkeit vorgezogener Ermittlungen in Folgesachen zum Zwecke des Zeitablaufs.
BGB § 1565; ZPO §§ 272, 567, 612

Es geht nicht an, einen offensichtlich unbegründeten, weil verfrühten Scheidungsantrag durch vorgezogene Ermittlungen in Folgesachen im Wege des Zeitablaufs der Schlüssigkeit zuzuführen; vielmehr ist umgehend Termin zu bestimmen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Januar 1984 - 10 WF 286/83
SchlHA 1984, 56

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Ausbildungsunterhalt.
BGB §§ 1570, 1573, 1575, 1576

1. Nimmt die geschiedene Ehefrau ein Hochschulstudium auf, was einer Erwerbstätigkeit gleichwertig ist, hat sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
2. Der geschiedene Ehegatte hat nur eine Ausbildung des anderen Ehegatten durch Unterhaltsleistungen zu finanzieren, die in der sozialen Einordnung der in der Ehe abgebrochenen Ausbildung gleichwertig ist. Während einer höherwertigen Ausbildung besteht auch kein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 oder § 1576 BGB.

OLG Schleswig, Urteil vom 10. Januar 1984 - 8 UF 301/79
SchlHA 1984, 163 = FamRZ 1984, 1236 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Einsatz von Vermögen; Erlös aus der Veräußerung des Familieneigenheims.
ZPO § 115; BSHG § 88

Der Umstand, daß einer Partei der Einsatz eines Familienheims für ihre Prozeßführung nicht zugemutet wird, gewährt ihr keinen prozeßkostenhilferechtlichen Bestandschutz für den Fall einer Veräußerung dieses Grundstücks, weil der Veräußerungserlös als Barvermögen zur Verfügung steht.

OLG Schleswig, Beschluß vom 10. Januar 1984 - 10 WF 383/83
JurBüro 1984, 1250 = SchlHA 1984, 56

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Prozeßkostenhilfe; Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Einsatz von Vermögen; Berücksichtigung eines Einfamilienhauses; Nachzahlungsanordnung.
ZPO §§ 114, 115; BSHG § 88

1. Durch Verweisung auf § 88 BSHG wird klargestellt, daß unter anderem ein kleines Hausgrundstück, insbesondere ein Familienheim, im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der Regel nicht einzusetzen ist.
2. Es ist nicht zulässig, durch Anordnungen von Ratenzahlungen bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein Ergebnis herbeizuführen, das in der Sache einer Nachzahlungsanordnung alten Rechts gleichkommt.

OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Januar 1984 - 8 WF 118/83
JurBüro 1984, 1249 = SchlHA 1984, 56

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Prozeßkostenhilfe; Mutwilligkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs.
ZPO §§ 114, 620b

Die Klage auf Feststellung, daß kein Unterhaltsanspruch bestehe, ist mutwillig, solange die Möglichkeit besteht, in einem Abänderungsverfahren nach § 620b ZPO das gleiche Ergebnis zu erzielen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 10 WF 249/83
SchlHA 1984, 164

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eltern.
BGB §§ 1601 ff; BAföG § 37

Auch wenn die Eltern des Auszubildenden bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben, können sie nur für den Zeitraum auf Erstattung der Förderungsleistungen in Anspruch genommen werden, der mit der Belehrung darüber beginnt, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz eine Inanspruchnahme der Eltern vorsieht.

OLG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 1984 - 10 UF 106/81
SchlHA 1984, 127

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Unanfechtbarkeit der Entscheidungen nach §§ 620, 620b ZPO.
ZPO §§ 620b, 620c

Keine Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts, mit der es die Änderung einer einstweiligen Sorgeregelung ablehnt.

OLG Schleswig, Beschluß vom 20. Januar 1984 - 10 WF 269/83
SchlHA 1984, 57

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