Entscheidungen OLG Oldenburg 1984
BGB §§ 1587 ff; EGBGB Art. 17, Art. 27
Der Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff ist nach Art 17. EGBGB zu beurteilen. Danach ist, wenn beide Parteien britische Staatsangehörige sind, grundsätzlich englisches Recht anzuwenden.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 10. Januar 1984 - 4 WF 273/83
FamRZ 1984, 715


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens; Freibetrag für Schuldverpflichtungen; Verwirkung von Unterhaltsansprüchen.
BGB §§ 1601 ff
1. Verbindlichkeiten sind bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in unterhaltsrechtlich relevantem Sinne belegt sind.
2. Durfte ein seinem Kinde unterhaltsverpflichteter Vater in gewissem Umfange darauf vertrauen, daß er bis zu der Volljährigkeit des Kindes nicht mit Unterhaltsforderungen behelligt werden würde, so ist ihm ein Pauschalfreibetrag hinsichtlich eingegangener Verbindlichkeiten zuzubilligen, der nicht spezifiziert zu werden braucht.
OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Januar 1984 - 11 UF 143/83
DAVorm 1984, 473


Prozeßkostenhilfe; keine Beschwerde gegen Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Beschwerdegericht.
FGG § 14; ZPO § 127
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchverfahren) ist gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Beschwerdegericht die Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht statthaft.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 15. Februar 1984 - 5 W 9/84
NdsRpfl 1984, 120


Einstweilige Anordnungen; keine Schadensersatzhaftung bei einstweiligen Anordnungen nach § 620 ZPO.
ZPO §§ 620, 717, 945
§ 945 ZPO ist ebenso wenig wie § 717 Abs. 2 ZPO auf einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO analog anzuwenden.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 12. März 1984 - 4 WF 55/84
NdsRpfl 1984, 119


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anerkennung türkischer Unterhaltstitel in Deutschland.
ZPO §§ 328, 722, 723
Liegt ein rechtskräftiges türkisches Unterhaltsurteil vor, so ist eine erneute Unterhaltsklage in der Bundesrepublik seit dem Inkrafttreten des türkischen Gesetzes Nr. 2675 über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht am 22. November 1982 unzulässig, weil die Anerkennung des türkischen Urteils nicht mehr gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO an fehlender Gegenseitigkeit scheitert.
OLG Oldenburg, Urteil vom 10. April 1984 - 5 UF 2/84
NdsRpfl 1984, 145 = FamRZ 1984, 1096 [Ls]


Kosten und Gebühren; Prozeßgebühr für die Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils.
BRAGO §§ 31, 37
Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils, mit dem eine nicht existierende Ehe geschieden werden sollte, erwächst dem Rechtsanwalt auch dann zumindest die Prozeßgebühr, wenn die Feststellung innerhalb desselben Verfahrens erfolgt.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 8. Mai 1984 - 14 WF 58/84
NdsRpfl 1984, 213


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Rechtsanwaltsgebühren; Erörterungsgebühr für einen Scheidungsfolgenvergleich.
ZPO §§ 253, 261; GKG § 12; BRAGO § 31
1. Zu dem Streitwert in Ehesachen.
2. Eine Erörterungsgebühr entsteht für einen Scheidungsfolgenvergleich nur dann, wenn der Vergleichsgegenstand zuvor durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder durch Antragstellung anhängig gemacht worden ist; die bloße Erörterung genügt nicht.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 18. Juni 1984 - 11 WF 115/84
NdsRpfl 1984, 215


Erbrecht; Erbauseinandersetzung; Kosten und Gebühren; keine Gebührenbefreiung für Grundbucheintragung bei Eintragung von Miterben als Eigentümer.
KostO §§ 60, 61
1. Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung (JurBüro 1979, 258), nach der Gebührenbefreiung gemäß § 60 Abs. 4 KostO nicht eintritt, wenn aufgrund der Auseinandersetzung der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft Miterben als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
2. Bei der Wertberechnung kommt eine analoge Anwendung des § 61 KostO nicht in Betracht.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 28. September 1984 - 5 W 49/84
NdsRpfl 1985, 17


Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Löschung der Eintragung einer deutschen Ehefrau als Miteigentümerin in niederländischer Gütergemeinschaft nach Nichtigerklärung des Art. 15 EGBGB durch das Bundesverfassungsgericht; Eintragung eines Amtswiderspruchs in diesen Fällen; Fortgeltung der Rechtswirkung des Haager Ehewirkungsabkommens.
EGBGB Art. 15; GBO §§ 22, 53; EhewirkAbk Art. 2
Zu der Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch gegen eine vorgenommene Löschung aufgrund der Nichtigerklärung des Art. 15 EGBGB durch das Bundesverfassungsgericht.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 18. Dezember 1984 - 5 W 70/84
Rpfleger 1985, 188


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