Entscheidungen OLG Nürnberg 11/1984
BGB §§ 1569 ff, 1578
Ausnahmsweise kann auch Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse (mit)bestimmen, das der in dem Zeitpunkt der Scheidung kurz vor dem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung stehende Ehegatte aus der Anfangsstellung seiner beruflichen Laufbahn erzielt (hier: Die Einkünfte als Assistenzarzt sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zugrunde zu legen, wenn die zu diesem Einkommen führende berufliche Entwicklung schon während der Ehe angelegt und erwartet worden war - vorangegangenes jahrelanges Studium, erfolgreich abgelegte Zwischenprüfungen, und fünf Monate nach der Scheidung erfolgreiches medizinisches Staatsexamen).
OLG Nürnberg, Urteil vom 6. November 1984 - 11 UF 1056/84
FamRZ 1985, 393


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Rechtsschutzbedürfnis für eine originäre Leistungsklage trotz Vorliegens eines CSSR-Titels; Verurteilung zur Zahlung in DM.
ZPO § 253; HUAnerkÜbk Art. 2
Dem Rechtsschutzbedürfnis einer originären Leistungsklage steht weder das Vorliegen eines tschechoslowakischen Unterhaltstitels entgegen, wenn dieser nicht für vollstreckbar erklärt worden ist, noch das Angebot eines in der CSSR lebenden Dritten, den Unterhalt in Landeswährung zu erfüllen: Die CSSR-Devisengesetzgebung verpflichtet nämlich tschechoslowakische Unterhaltsgläubiger, ihren Unterhaltsanspruch gegen im Ausland lebende Unterhaltsschuldner in Devisen geltend zu machen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. November 1984 - 10 WF 2959/84
DAVorm 1985, 345 = IPRax 1985, 353 = ZfJ 1985, 303 [Ls]


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