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Entscheidungen OLG Nürnberg 10/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 10/1984



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unzumutbarkeit der Unterhaltszahlungen; Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei fester sozialer Verbindung des Unterhalt begehrenden Ehegatten mit einem neuen Lebensgefährten; Abänderung der Unterhaltsverpflichtung.
BGB § 1579

Eine langjährige und auf Dauer angelegte persönliche und eheähnliche Verbindung der an sich unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau mit einem neuen Partner, dem Vater des aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kindes, kann als »feste soziale Verbindung« im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs führen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 11 UF 1206/84
FamRZ 1985, 396

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Unerlaubte Handlungen; Schadenersatzansprüche unterhaltsberechtigter Eltern nach Tötung ihres Sohnes; Festsetzung künftiger Ersatzansprüche dem Grunde nach; Feststellungsinteresse; Klärung des Mitverschulden des Getöteten bereits bei Erlaß eines Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs.
BGB §§ 254, 844, 846; ZPO § 256

1. Ein Feststellungsinteresse kann dann bejaht werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, der Getötete hätte einem Dritten unterhaltspflichtig im Sinne von § 844 Abs. 2 BGB werden können. Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Unterhaltspflicht eingetreten wäre.
2. Da die künftige Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Getöteten sich von der Gegenwart aus niemals mit vollkommener beurteilen lassen, ist nur erforderlich, daß nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dabei dürfen an die Beweisführung keine strengen Anforderungen gestellt werden; dem richterlichen Ermessen muß ein möglichst weiter Spielraum offen bleiben.
3. Bei Erlaß eines Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs darf nicht offenbleiben, ob sich die Hinterbliebenen ein Verschulden des Getöteten bei Eintritt des Schadensereignisses anrechnen lassen müssen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 9 U 943/84

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