Entscheidungen OLG Nürnberg 05/1984
BGB §§ 1587b, 1587e; BeamtVG § 57; VAHRG § 1; ZPO § 705; BVerfGG § 95
1. Die Aufhebung der im Verbund ergangenen - rechtskräftigen - Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Bundesverfassungsgericht läßt die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs unberührt.
2. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt auch dann nicht mit dem Tode des Verpflichteten, wenn Anrechte auszugleichen sind, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten und deren Ausgleich im Weg des Quasi-Splittings in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG vorzunehmen ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. Mai 1984 - 10 UF 4145/83
Unerlaubte Handlungen; Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht; Verschaffung unbefugten Zugangs in ein privates Gelände durch spielende Kinder.
BGB § 823
An die Verkehrssicherungspflicht sind dann strenge Anforderungen zu stellen, und besondere Maßnahmen zu fordern, wenn damit gerechnet werden muß, daß spielende Kinder an die Gefahrenstelle gelangen. Sie erfassen vielfach die ihnen drohenden Gefahren nicht hinreichend, halten verbale Zutrittsverbote für übertrieben, oder drängen infolge ihres Spieldrangs, Bewegungsdrangs und Wissensdrangs etwa aufkommende Bedenken leicht zurück; deshalb bedürfen sie nach der Verkehrsauffassung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit. Dies gilt auch für privates Gelände, wenn sich Kinder unbefugt Zugang verschaffen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Mai 1984 - 1 U 2491/83
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