Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1984
GG Art. 103
Geht das Gericht weder in dem Tatbestand, noch in den Entscheidungsgründen seiner Entscheidung auf das Vorbringen des Klägers ein, dann verletzt es seine Pflicht, die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, und bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 2. April 1984 - 10 UF 3589/83


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach Beendigung seiner Ausbildung; Aufnahme einer Berufstätigkeit; Ende der Bedürftigkeit.
BGB §§ 1602, 1610
1. Nimmt ein unterhaltsberechtigtes Kind nach der Beendigung seiner Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, dann ist es zwar, sofern das Gehalt erst am Monatsende ausbezahlt wird, in dem ersten Monat seiner Berufstätigkeit noch unterhaltsbedürftig; dies berechtigt jedoch allenfalls dazu, von den/dem unterhaltspflichtigen Eltern/-teil zu verlangen, daß ein monatlicher Unterhaltsbetrag bis zu der Gehaltszahlung als rückzahlbarer Vorschuß geleistet wird.
2. Unterhaltsrenten sind monatlich im voraus zu bezahlen, und gemäß §§ 284, 288 BGB verzinslich mit 4% zum jeweiligen Fälligkeitstermin, dem Monatsersten.
OLG Nürnberg, Urteil vom 16. April 1984 - 10 UF 2782/83


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