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Entscheidungen OLG Nürnberg 03/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 03/1984



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung nach der Nürnberger Tabelle.
BGB §§ 1360a, 1361, 1601 ff

Zu der Bemessung des Trennungsunterhalts und des Kindesunterhalt nach der Nürnberger Tabelle.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. März 1984 - 11 WF 969/84

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts bei Rücknahme des Rechtsmittels durch den Gegner nach Zustellung der Berufungsschrift.
ZPO § 515; BRAGO §§ 11, 31, 37

1. Die Weiterleitung der Berufungsschrift gehört noch zu dem Rechtszug erster Instanz; Gebühren in zweiter Instanz fallen insoweit nicht an.
2. Ein Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO löst die volle Prozeßgebühr aus dem Kostenbetrag des Berufungsrechtszuges aus.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. März 1984 - 10 WF 357/84
JurBüro 1985, 715 = AnwBl 1985, 206

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Unerlaubte Handlungen; Haftung eines 9-jährigen Jungen für das Abbrennen eines Schuppens durch fahrlässige Brandstiftung; Verantwortlichkeit; Einsichtsfähigkeit; Fahrlässigkeit.
BGB §§ 276, 823, 828; VVG § 12

1. Zu der Frage der Haftung eines 9-jährigen Jungen für das Abbrennen eines Schuppens durch fahrlässige Brandstiftung.
2. Ein 9-jähriger Junge haftet für die von ihm durch eine Brandstiftung verursachten Schäden nur dann, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zu der Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, und wenn er fahrlässig gehandelt hat.
3. Dabei tritt im Rahmen der Fahrlässigkeit an die Stelle der zu der Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht diejenige Einsicht, die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens erforderlich ist. Selbst dann, wenn man bei dem Kind eine Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns annehmen muß, oder die sorgfaltswidrige Verkennung der Gefährlichkeit nicht ausschließen kann, ist für den Vorwurf der Fahrlässigkeit weiter erforderlich, daß es dem Kind zumutbar war, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.
4. Hierbei muß bei Kindern der in ihrer Natur liegende Spieltrieb gebührend berücksichtigt werden, der vernünftige und kritische Überlegungen, die ein Erwachsener oder ein älterer Jugendlicher anstellen könnte, und die sein Handeln beeinflussen könnten, weitgehend ausschaltet.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. März 1984 - 4 U 3851/83

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