Entscheidungen OLG Nürnberg 02/1984
BRAGO § 32
Die Erklärung eines Berufungsführers, daß er nur zur Fristwahrung Berufung einlege, führt keinesfalls dazu, daß bei dem Vertreter des Berufungsbeklagten, dem die Berufungsschrift zugestellt ist, und der für den Berufungsbeklagten eine Tätigkeit entfaltet, überhaupt keine Prozeßgebühr entsteht.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Februar 1984 - 4 W 632/84


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten für den Bau eines Familienheims.
BGB § 1361
Die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse von Eheleuten werden beim Trennungsunterhalt auch davon geprägt, daß nach dem gemeinsamen Plan beider Ehegatten Verbindlichkeiten eingegangen worden sind, um diese für den Bau eines Familienheims zu verwenden; Zins- und Tilgungsleistungen sind dann von dem Einkommen des Unterhaltsschuldners vorab abzuziehen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar 1984 - 10 UF 2907/83


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