Entscheidungen OLG Nürnberg 01/1984
BGB § 1606; ZPO §§ 114, 115
Die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren begehrende Ehegatte im Hinblick auf die bei ihm lebenden Kinder Barunterhalt oder Betreuungsunterhalt oder beides erbringt, ist für die Anwendung der Tabelle (Anlage 1 zu § 114 ZPO) unerheblich: Es ist für die numerische Mitberücksichtigung dieser Personen im Rahmen der Tabelle ausreichend, daß er ihnen gegenüber kraft Gesetzes (mit-)unter-haltspflichtig ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Januar 1984 - 11 WF 3907/83
FamRZ 1984, 409 [Ls]


Elterliche Sorge; gerichtliche Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Polen.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO § 621
Ist bei einem deutschen Gericht eine Ehesache ausländischer Parteien anhängig, so kann - wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (hier: in Polen) hat - an die örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit für die Regelung der elterlichen Sorge geknüpft werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. Januar 1984 - 10 UF 2617/83
IPRax 1984, 330 [Ls]


Verfahrensrecht; Kosten der Säumnis bei Rücknahme der Klage.
ZPO §§ 269, 344
Bei Rücknahme der Klage hat die Klagepartei auch die durch die Säumnis der beklagten Partei entstandenen Kosten zu tragen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. Januar 1984 - 8 W 4234/83
JurBüro 1984, 1586


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