Entscheidungen OLG München 07/1984
ZPO § 114; HUÜ Art. 1
Bei einer gerichtlich genehmigten tschechischen Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Art. 1 Haager Übereinkommen vom 15. April 1958, wenn sich aus dem Urteilsspruch und aus den Urteilsgründen ergibt, daß das tschechoslowakische Gericht nach den Bestimmungen des Familiengesetzes der CSSR den materiellen Inhalt der von den Eltern über den Unterhalt der Kinder geschlossenen Vereinbarung zu prüfen und zu genehmigen hatte, also eine eigenständige Entscheidung hinsichtlich des Unterhalts getroffen hat.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Juli 1984 - 7 WF 26/84
DAVorm 1984, 1068


Unerlaubte Handlungen; Schadenersatzansprüche gemäß §§ 843, 847 BGB; zeitliche Begrenzung einer Verdienstausfallrente auf das 65. Lebensjahr; Bemessung eines Pflegegeldes für die Betreuung eines Behinderten durch Familienangehörige; Subsidiarität von Unterhaltsleistungen im Hinblick auf Schadensersatzansprüche; Bemessungskriterien für Schmerzensgeld bei schwersten Verletzungen.
BGB §§ 843, 847, 1601 ff, 1610, 1612
1. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach die Arbeitsfähigkeit stets vor dem derzeitigen normalen Ruhestandsalter, dem 65. Lebensjahr, aufhört; für Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt müssen konkrete Anhaltspunkte dargetan werden.
2. Die Bemessung des Pflegegeldes liegt im tatrichterlichen Ermessen. Erfolgt die Betreuung innerhalb der Familie des Verletzten, ist aber nicht auf die Kosten für eine fremde Pflegekraft abzustellen, sondern ist die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten angemessen auszugleichen.
3. Zu der Bemessung eines Pflegegeldes, wenn der Geschädigte einer Bezugsperson bedarf, damit er sich im Leben behaupten kann (hier: Bezugsperson entsprechend dem Berufsbild einer Pflegehelferin; bei einem Stundenlohn von 12 DM und einer Inanspruchnahme von 5 Stunden täglich seien 1.800 DM gerechtfertigt).
4. Unterhaltsleistungen sind wegen ihres subsidiären Charakters niemals auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
5. Will der Tatrichter ein Schmerzensgeld zusprechen, dessen Höhe die von der Rechtsprechung bisher in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge deutlich nach oben überschreitet, dann muß seine Begründung unter anderem erkennen lassen, daß er sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge, und seiner Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft aller Versicherten bewußt ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Juli 1984 - 1 U 983/84
VersR 1986, 173 = RuS 1985, 298 = VRS. 70, 87


Prozeßkostenhilfe; Zuständigkeit des Gerichts für Aufhebung oder Änderung von Ratenzahlungsanordnungen nach rechtskräftigem Abschluß eines Rechtsstreits.
ZPO § 124
Nach rechtskräftigem Abschluß eines Rechtsstreits ist das Gericht und nicht die Justizverwaltung zu der Entscheidung über die von einer Partei beantragte Aufhebung oder Änderung von Ratenzahlungsanordnungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zuständig.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. Juli 1984 - 10 WF 957/84
OLGZ 1985, 116 = MDR 1985, 415 = AnwBl 1985, 219


Kosten und Gebühren; Folgesachen nach Abtrennung in erster Instanz ohne die Scheidungssache isoliert in der Rechtsmittelinstanz; keine gebührenrechtliche Einheit.
GKG § 19a
Gelangen mehrere Folgesachen nach der Abtrennung in erster Instanz isoliert, und ohne die Scheidungssache in die Rechtsmittelinstanz, bilden sie keine gebührenrechtliche Einheit im Sinne des § 19a GKG.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. Juli 1984 - 11 UF 2338/82
JurBüro 1986, 1544


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