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Entscheidungen OLG München 06/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 06/1984



Prozeßkostenhilfe; Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe im Scheidungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 114, 119; BRAGO §§ 122, 128

Der für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß, der formblattmäßig Bewilligung und Anwaltsbeiordnung ohne Antrag auf nicht anhängige und auch nicht angekündigte Verfahren der einstweiligen Anordnung erstreckt, läßt die Festsetzung einer Vergütung gemäß § 128 BRAGO für ein später anhängig gemachtes Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zu.

OLG München, Beschluß vom 8. Juni 1984 - 11 WF 808/84
JurBüro 1984, 1851

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