Entscheidungen OLG München 05/1984
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 1
1. Auf Versorgungszusagen der Max-Planck-Gesellschaft für wissenschaftliche Mitglieder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB anzuwenden.
2. Hinsichtlich der Ausgleichsform findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
OLG München, Beschluß vom 7. Mai 1984 - 26 UF 762/84
FamRZ 1984, 908


Prozeßkostenhilfe; Bewilligung; Haftung des Dritten für Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren.
ZPO § 122; GKG § 54; BRAGO § 130
Bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung erstreckt sich die Befreiung der begünstigten Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts auch auf den nach § 54 Nr. 3 GKG der Staatskasse haftenden Dritten.
OLG München, Beschluß vom 14. Mai 1984 - 11 WF 744/84
JurBüro 1984, 1701


Prozeßkostenhilfe; Verjährung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts.
BGB § 196; BRAGO §§ 16, 128
1. Die Verjährung für den Anspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe der Partei beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 128 Abs. 1 BRAGO) beginnt mit der Fälligkeit im Sinne des § 16 BRAGO, und nicht erst mit dem Erlaß eines gerichtlichen Streitwertbeschlusses.
2. Einem auf die Streitwertfestsetzung gerichteten Antrag kommt weder eine verjährungshemmende, noch eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu.
OLG München, Beschluß vom 28. Mai 1984 - 11 WF 867/84
JurBüro 1984, 1830


Verfahrensrecht; Anerkennung einer tschechoslowakischen Unterhaltsentscheidung; Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur CSSR.
ZPO §§ 114, 328; UhAnerkÜbk Art. 1, Art. 2, Art. 9
Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, wenn der ausländische Staat in seinem Anerkennungsrecht bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils schafft. Hat das Gericht die Unterhaltsvereinbarung der Kindeseltern überprüft und genehmigt, liegt eine eigenständige, anerkennungsfähige Entscheidung vor.
OLG München, Beschluß vom 29. Mai 1984 - 16 WF 859/84
ZfJ 1984, 525


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