Entscheidungen OLG München 04/1984
ZPO §§ 141, 613; FGG § 12; JWG § 48a; BRAGO §§ 31, 41, 122, 128
1. Die Beschwer einer Kostenbeschwerde in Scheidungsverfahren und in Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend das Umgangsbestimmungsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind nicht zusammenzurechnen, sondern für den Beschwerdewert getrennt zu beurteilen.
2. Dem Rechtsanwalt entsteht eine Beweisgebühr, wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung zwar das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden ist, diese jedoch nur zu Fragen der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs angehört werden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht Auskünfte des Versorgungsträgers oder des Jugendamtes einholt, und in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert.
OLG München, Beschluß vom 4. April 1984 - 11 WF 760/84
JurBüro 1984, 1359 = AnwBl 1984, 376 = FamRZ 1984, 1031 [Ls]
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