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Entscheidungen OLG München 03/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 03/1984



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Klage bezüglich eines Rechtsanwaltshonorars aus einem Familienrechtsstreit.
ZPO § 34; GVG § 23b

Für die Klage bezüglich eines Rechtsanwaltshonorars aus einem Familienrechtsstreit ist das Zivilgericht zuständig.

OLG München, Beschluß vom 9. März 1984 - 12 AR 4/84
AnwBl 1984, 370

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Wertermittlung und Berechnung von Anfangs- und Endvermögen; »good will« eines Architekturbüros; hinterzogene Einkommensteuer.
BGB §§ 1374, 1375, 1376

1. Bei der Wertermittlung des Endvermögens in dem gesetzlichen Güterstand ist für ein Architekturbüro in der Regel kein »good will« in Ansatz zu bringen.
2. Schulden aus hinterzogener Einkommensteuer, die Jahre vor dem Ende der Ehezeit betreffen, sind bei der Wertermittlung des Endvermögens abzusetzen, auch wenn die zur der Aufdeckung der Steuerhinterziehung führende Selbstanzeige erst nach dem Stichtag erstattet wurde, und erst danach die Festsetzung der Steuer erfolgte.

OLG München, Urteil vom 13. März 1984 - 4 UF 195/83
FamRZ 1984, 1096

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Versorgungsausgleich bei vorzeitigem Ruhestand.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; VAHRG § 1

Wird ein Arbeiter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig in den dauernden Ruhestand versetzt, so ist bei dem noch zu regelnden Versorgungsausgleich nicht von der nunmehr tatsächlich geleisteten Zusatzversorgung auszugehen, sondern von dem früher während der Ehe in Aussicht gestellten Ruhegeld (dynamische Versorgungsrente), das aufgrund des satzungsgemäß oder vereinbarungsgemäß festgelegten Zeitpunktes der Altersgrenze errechnet wird.

OLG München, Beschluß vom 28. März 1984 - 26 UF 1306/82
FamRZ 1984, 709

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; gestaffelte Festsetzung des Streitwertes bei einer Stufenklage.
ZPO §§ 6, 254; GKG §§ 12, 18, 21, 25

Werden nach der Erhebung einer Stufenklage die Anträge gestaffelt gestellt, so ist im Hinblick auf die nach den jeweiligen Verfahrensabschnitten anzusetzenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren auch der Gesamtstreitwert gestaffelt festzusetzen.

OLG München, Beschluß vom 30. März 1984 - 25 W 1148/84
JurBüro 1984, 1376

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