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Entscheidungen OLG München 01/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 01/1984



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Vorabentscheidung nach § 627 ZPO im zweiten Rechtszug.
ZPO §§ 623, 627

1. Über die Zurückweisung wegen Verstoßes des Amtsgerichts durch Übergehen eines Antrages auf nachehelichen Unterhalt in dem Scheidungsverbundurteil hat der Senat nach seinem Ermessen von Amts wegen zu befinden.
2. Bezüglich der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind hat der Senat, wenn er von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abzuweichen beabsichtigt, die Entscheidung gemäß § 627 ZPO, der auch in dem zweiten Rechtszug anzuwenden ist, vorweg zu treffen.

OLG München, Urteil vom 19. Januar 1984 - 26 UF 964/83
FamRZ 1984, 407

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Unerlaubte Handlungen; Unterhaltsanspruch bei Tod eines 16-jährigen Sohnes; Feststellungsklage.
BGB §§ 844, 1602; ZPO § 256

Die Klage, mit der die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehren, an sie insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Verunglückte zu der Gewährung von Unterhalt verpflichtet sein würde, ist begründet.

OLG München, Urteil vom 20. Januar 1984 - 10 U 4445/83
ZfSch 1984, 133

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Prozeßkostenhilfe; Abstammungsrecht; Klage wegen Anfechtung der Ehelichkeit mit Unterstützung des Beklagten.
BGB §§ 1593, 1595; ZPO § 114

Dem Beklagten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses ist auch dann Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn er der Anfechtungsklage nicht entgegentritt, oder diese sogar unterstützt.

OLG München, Beschluß vom 24. Januar 1984 - 20 W 760/84
DAVorm 1985, 1034

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Verfahrensrecht; Kostenfestsetzungsverfahren; Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß; Teilabhilfe durch den Rechtspfleger; reformatio in peius.
ZPO § 104; RPflG § 21

1. Will der Rechtspfleger der sofortigen Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß nur teilweise abhelfen, so stellt die (mit einer Neufestsetzung verbundene) uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses eine nicht statthafte Schlechterstellung des Erinnerungsführers dar.
2. Die Teilabhilfeentscheidung muß durch entsprechende Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses sicherstellen, daß der titulierte Kostenanspruch im Umfang der Nichtabhilfe aufrecht erhalten bleibt.

OLG München, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 11 W 2809/83
JurBüro 1985, 140 = Rpfleger 1984, 285

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Festsetzung und Erstattung höherer Gebühren im Scheidungsfolgenvergleich.
ZPO §§ 91, 103 ff, 630; BRAGO § 3

Einigen sich die Ehegatten in einem Verfahren auf einverständliche Scheidung vor dem Familiengericht in einem Teilvergleich nach § 630 Abs. 1 und 3 ZPO in unmißverständlicher Weise auch über die Erstattungspflicht und über die Höhe der Vergleichskosten, so beinhaltet dieser Vergleich einen zu der Festsetzung dieser Kosten geeigneten Titel, auch wenn die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien die Erstattung höherer als nach den gesetzlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallender Kosten vereinbart haben.

OLG München, Beschluß vom 31. Januar 1984 - 11 WF 1314/83
JurBüro 1985, 133

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