Entscheidungen OLG Köln 12/1984
BGB §§ 1361, 1579
1. Zu der mutwillig-leichtfertigen Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit seitens eines getrennt lebenden Ehegatten.
2. Mutwilliges Handeln im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB kann gegeben sein, wenn der berechtigte Ehegatte die Kündigung eines ihm sehr günstigen Arbeitsplatzes selbst herbeiführt, und sein Interesse an einer Selbstverwirklichung höher bewertet als den Verlust dieses Arbeitsplatzes.
OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 1984 - 10 UF 119/84
FamRZ 1985, 930


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bestimmungsrecht über Art der Unterhaltsgewährung.
BGB § 1612
Sind Eltern eines unverheirateten volljährigen Kindes geschieden, oder leben sie getrennt, so kann der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB alleine ausüben, wenn er bereit ist, den vollen Lebensbedarf des Kindes zu decken.
OLG Köln, Beschluß vom 13. Dezember 1984 - 16 Wx 98/84
OLGZ 1985, 182


Ehewohnung und Hausrat; Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung betreffend die Alleinzuweisung der Ehewohnung; keine Wahrung des Interesses eines Dritten auf Verbleiben in der Wohnung.
ZPO § 620; HausrVO § 2
1. Das für eine von dem Ehemann begehrte einstweilige Anordnung nötige Regelungsbedürfnis fehlt, wenn die zur Zeit auswärts lebende Ehefrau die eheliche Wohnung ihrem darin wohnenden Ehemann nicht streitig macht.
2. Für die Entscheidung in einem Hausratsverfahren kommt es nur auf die schutzwürdigen Interessen der Eheleute und der gemeinschaftlichen Kinder, nicht auf das Interesse eines Dritten auf Verbleib in der Wohnung an.
3. Hat das Landgericht - in einem anderen Verfahren - auf Räumung der Ehewohnung durch dort lebende Dritte erkannt, so darf der Hausratsrichter diese Entscheidung nicht dadurch unterlaufen, daß er dem Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung zuerkennt, ohne zu berücksichtigen, daß sein Nutzungsrecht nicht die Befugnis beinhaltet, den zu der Räumung verurteilten Dritten in dem Hause zu lassen, weil er ihm nach dem Urteil in dem ehelichen Hause keine Wohnung gewähren darf.
OLG Köln, Beschluß vom 18. Dezember 1984 - 4 UF 336/84
FamRZ 1985, 498


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