Entscheidungen OLG Köln 10/1984
BGB § 1587b; AVG §§ 124, 125
Ist ein Beamter vor dem Ende der Ehezeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, die Nachversicherung zu der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch gemäß § 125 Abs. 1 c) aa) AVG aufgehoben worden, kann trotzdem ein Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting erfolgen.
OLG Köln, Beschluß vom 15. Oktober 1984 - 21 UF 99/84
FamRZ 1985, 401


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bedarf eines studierenden Kindes; anteilige Haftung beider Eltern im Verhältnis ihres verfügbaren Einkommens.
BGB §§ 1601 ff, 1606, 1610
1. Zu der Berechnung des Bedarfs eines studierenden volljährigen Kindes.
2. Der Umfang der Haftung jeden Elternteils gegenüber ihrem volljährigen Kind bestimmt sich nur nach dem Einkommen, das für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung steht.
3. Vor der Anteilsbestimmung sind daher von dem jeweiligen monatlichen Nettoeinkommen der volle angemessene Selbstbehalt ebenso abzuziehen wie andere notwendige Ausgaben, etwa Werbungskosten und der Unterhalt für vorrangig Berechtigte, beispielsweise für ein noch minderjähriges Kind des Unterhaltspflichtigen.
OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 4 UF 136/84
FamRZ 1985, 90


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