Entscheidungen OLG Köln 09/1984
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde gegen eine Terminsverfügung in Ehelichkeitsanfechtungssachen.
ZPO §§ 216, 567
ZPO §§ 216, 567
Die Beschwerde gegen eine Terminsverfügung ist allenfalls bei »greifbarer Gesetzeswidrigkeit« zulässig. Eine solche kann auch bei Ehelichkeitsanfechtungsklagen nicht bejaht werden, wenn ein Termin wegen der angespannten Geschäftslage des Gerichts erst sechs Monate oder später bestimmt wird.
OLG Köln, Beschluß vom 19. September 1984 - 16 W 78/84
OLGZ 1985, 122


Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel