Entscheidungen OLG Köln 08/1984
BGB §§ 363, 1360, 1360a; ZPO § 767
1. Haushaltsgeld soll dazu dienen, die Ausgaben für Essen, Trinken, Waschen und kleinere laufende Ausgaben zu decken; nicht darin enthalten sind Beträge für Kleidung, größere Ausgaben und den Umständen nach auch nicht das Taschengeld des haushaltführenden Ehegatten.
2. Werden Teilbeträge eines titulierten Anspruchs auf »Haushaltsgeldvorschuß« nach der Trennung für einen längeren Zeitraum der Vergangenheit (hier: 3½ Jahre) geltend gemacht, so trifft den vollstreckenden Ehegatten (Gläubiger), dem die Haushaltsführung übertragen war, die Beweislast dafür, daß die empfangenen Leistungen »unvollständig« im Sinne des § 363 BGB waren.
OLG Köln, Urteil vom 17. August 1984 - 4 UF 64/84
FamRZ 1984, 1089


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung der Unterhaltsleistung unter Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Arbeit.
BGB §§ 1570, 1573, 1577, 1601 ff
1. Die Maßstäbe für die Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Arbeit sind bei Berechtigtem und Verpflichtetem grundsätzlich gleich.
2. Berechtigter und Verpflichteter genügen der Obliegenheit zu der Ausnutzung ihrer Arbeitskraft grundsätzlich durch Arbeit in tarifgemäßem Umfang.
3. Mehreinkünfte durch Verzicht auf den Jahresurlaub sind Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit.
4. Geringfügige oder berufstypische Überstundenverdienste stammen aus zumutbarer Arbeit. Geringfügig sind Überstunden nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Regelarbeitszeit als zumutbar anzusehen (hier: 25%).
5. Weder den Berechtigten noch den Verpflichteten trifft eine Obliegenheit zu der Fortsetzung unzumutbarer Arbeit; ein Ansatz fiktiven Einkommens scheidet insoweit aus.
6. Soweit Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit nicht schon gemäß § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB dem Berechtigten voll verbleiben, entspricht eine volle oder teilweise Anrechnung sowohl auf seiten des Berechtigten gemäß § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB als auch auf seiten des Verpflichteten nur dann der Billigkeit, wenn besondere Gründe für überobligationsmäßige Arbeitsanstrengung bestehen; sonst bleiben solche Einkünfte anrechnungsfrei.
OLG Köln, Urteil vom 24. August 1984 - 4 UF 84/84
FamRZ 1984, 1108


Prozeßkostenhilfe; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß von Kindern gegen die sie betreuende Mutter; Verpflichtung zur teilweisen Verwertung des Vermögensstammes.
BGB §§ 1360a, 1361, 1610
1. Es besteht kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen einen Kinder betreuenden Elternteil, der unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts zu der Erfüllung aus seinen laufenden Einkünften nicht in der Lage ist.
2. Zu der teilweisen Verwertung seines Vermögensstammes ist dieser Elternteil nur in Ausnahmefällen verpflichtet.
OLG Köln, Beschluß vom 29. August 1984 - 4 WF 244/84
FamRZ 1984, 1256


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