Entscheidungen OLG Köln 06/1984
GKG §§ 17a, 21
Wird durch das Gericht zu der Regelung des Versorgungsausgleichs zunächst hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften, und dann wegen Anwartschaften aus Zusatzversorgungen der Parteien verhandelt, die bei gemeinschaftlicher Erledigung unter den Werttatbestand des § 17a Nr. 1 GKG fallen würden, so können die entstehenden anwaltlichen Gebühren nur aus einem einheitlichen Streitwert erhoben werden.
OLG Köln, Beschluß vom 4. Juni 1984 - 16 WF 84/84
JurBüro 1984, 1549


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; unzulässiges Teilurteil über die Erledigung eines Hilfsanspruchs auf Auskunft; Zulässigkeit der Berufung; Berufungssumme entsprechend dem Kosteninteresse als Beschwerdewert.
ZPO §§ 3, 254, 264, 511a; GKG §§ 17, 18
1. Der im Rahmen einer Stufenklage gestellte Hilfsanspruch auf Auskunft kann nicht durch Teilurteil für erledigt erklärt werden.
2. Die gegen ein solches Teilurteil gerichtete Berufung ist aber unzulässig, wenn die Berufungssumme nicht erreicht ist.
3. Die Berufungssumme richtet sich bei dieser Sachlage nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Kosteninteresse.
OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 1984 - 4 UF 33/84
FamRZ 1984, 1029


Prozeßkostenhilfe; Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der prozeßkostenhilfeberechtigten Partei nach Verfahrensabschluß; Abänderung der Ratenzahlungsanordnung nach Verfahrensabschluß.
ZPO §§ 114, 115, 124
Verschlechtern sich nach Verfahrensabschluß die wirtschaftlichen Verhältnisse der prozeßkostenhilfeberechtigten Partei, so kann das Instanzgericht seine frühere Ratenzahlungsanordnung ändern; die Befugnis der Justizverwaltung, Kosten zu stunden oder zu erlassen, steht nicht entgegen.
OLG Köln, Beschluß vom 29. Juni 1984 - 10 WF 178/83
FamRZ 1984, 920


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