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Entscheidungen OLG Köln 04/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 04/1984



Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschußanspruch; Prozeßkostenvorschußanspruch für minderjähriges Kind.
BGB §§ 1360a, 1361, 1610; ZPO §§ 114, 115

1. Das minderjährige Kind hat einen Prozeßkostenvorschußanspruch entsprechend §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB.
2. Dem Antrag einer ansonsten mittelosen Partei, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, kann gegen Auferlegung von Ratenzahlung stattgegeben werden, wenn sie einen ratenweisen Prozeßkostenvorschußanspruch hat.
3. Die Gegenpartei kann auch dann prozeßkostenvorschußpflichtig sein, wenn sie selbst einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung hat; bei der Bemessung der Ratenhöhe sind allerdings die Vorschußleistungen als besondere Belastungen abzuziehen. Eine Verweisung auf Prozeßkostenvorschußansprüche entfällt allerdings dann, wenn der Gegenpartei infolge der Vorschußpflicht ratenfrei Prozeßkostenhilfe zusteht.
4. Gegenüber dem Prozeßkostenvorschußanspruch kann sich der Unterhaltspflichtige auf den angemessenen Selbstbehalt berufen.

OLG Köln, Beschluß vom 12. April 1984 - 4 WF 64/84
FamRZ 1984, 723

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf eines volljährigen, bei den Großeltern lebenden Kindes.
BGB § 1610; ZPO § 114

1. Ist ein volljähriges Kind weder in den Haushalt des Vaters, noch in den Haushalt der Mutter aufgenommen, dann kommt eine Verweisung auf den Regelunterhalt nicht in Betracht.
2. Die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großmutter steht der Aufnahme in den Haushalt eines Elternteils nicht gleich. Die Wohnkostenersparnis muß sich das Kind allerdings von seinem Unterhaltsanspruch abziehen lassen.
3. Zu dem Unterhaltsbedarf einer volljährigen Auszubildenden, die in dem Haushalt ihrer Großmutter an ihrem Studienort lebt.

OLG Köln, Beschluß vom 16. April 1984 - 10 WF 62/84
FamRZ 1984, 923 = DAVorm 1984, 698

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht des Vaters eines bei der Mutter im Haushalt versorgten volljährigen Kindes.
BGB § 1606

1. Besucht ein unterhaltsberechtigtes Kind auch über den Eintritt seiner Volljährigkeit hinaus noch weiter die Schule, und wird es weiterhin von seiner Mutter, in deren Haushalt es lebt, versorgt, so ist diese nicht darüber hinaus - anteilig - barunterhaltspflichtig; barunterhaltspflichtig ist in einem solchen Falle vielmehr wie gegenüber dem minderjährigen Kind allein der unterhaltsverpflichtete Vater.
2. Nach Beendigung des Schulbesuchs gelten diese Grundsätze nicht mehr ohne weiteres fort, auch dann nicht, wenn das Kind eine auswärtige Universität besucht.

OLG Köln, Urteil vom 17. April 1984 - 25 UF 178/83
FamRZ 1984, 1139

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