Entscheidungen OLG Köln 03/1984
BGB § 1365; FGG § 12
1. Soll das Gericht die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft des anderen Ehegatten ersetzen, muß das Rechtsgeschäft zwar nicht bereits formgültig abgeschlossen sein, es müssen aber alle Punkte festgelegt sein, die für die Beurteilung der Frage wichtig sind, ob das Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Die Ersetzung der Zustimmung kann unter Auflagen erteilt, und von Bedingungen abhängig gemacht werden.
2. Will das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts mit einer völlig anderen Begründung bestätigen, dann muß es dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen, zumindest wenn die Möglichkeit besteht, daß der anderen Begründung durch neues Vorbringen der Boden entzogen werden kann.
OLG Köln, Beschluß vom 1. März 1984 - 16 Wx 6/84
OLGZ 1984, 296 = JMBl NW 1984, 187


Erbrecht; Adoptionsrecht; Erbeinsetzung eines künftigen Adoptivkindes bei Befähigung zur Unternehmensführung.
BGB § 2065
Die Einsetzung eines künftigen Adoptivkindes als Erbe ist auch dann zulässig, wenn die Auswahl dem Adoptierenden überlassen ist. Wird diese Erbeinsetzung an die Bedingung geknüpft, der Adoptierte müsse befähigt sein, ein bestimmtes wirtschaftliches Unternehmen zu führen, so führt dies nicht zu der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, denn diese Bedingung läßt sich ohne Willkür eines Dritten durch eine sachkundige Person objektiv bestimmen.
OLG Köln, Beschluß vom 19. März 1984 - 2 Wx 5/84
OLGZ 1984, 299 = Rpfleger 1984, 236 = BB 1984, 878 = FamRZ 1984, 822 [Ls]


Versorgungsausgleich; Auskünfte zum Versorgungsausgleich; Beschwerde gegen Androhung eines Zwangsgeldes.
VAHRG § 11; FGG §§ 19, 33
1. Auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist die Beschwerde nach § 19 FGG zulässig.
2. Die Auskunftspflicht nach § 11 VAHRG setzt nur die Einleitung eines Versorgungsausgleichsverfahrens voraus.
3. Mit der Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann grundsätzlich nicht gerügt werden, die Auskunftspflicht bestehe nicht, weil der Scheidungsantrag unbegründet sei.
OLG Köln, Beschluß vom 23. März 1984 - 4 WF 70/84
FamRZ 1984, 1111


Prozeßkostenhilfe; Voraussetzungen für die Abänderung der Bewilligung bei Verbesserung der Vermögensverhältnisse.
ZPO § 124
Ein Prozeßkostenhilfe bewilligender Beschluß kann nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO geändert werden.
OLG Köln, Beschluß vom 29. März 1984 - 25 WF 165/83
AnwBl 1985, 49


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft als Beklagte; »mehrere Auftraggeber« iSv § 6 BRAGO.
BRAGO § 6
Die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft sind als »mehrere Auftraggeber« im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO anzusehen.
OLG Köln, Beschluß vom 29. März 1984 - 17 W 496/83
JurBüro 1984, 1353


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