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Entscheidungen OLG Koblenz 12/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 12/1984



Verfahrensrecht; Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen in Hausratsverfahren.
HausrVO § 13; FGG §§ 19, 20

Gegen einstweilige Anordnungen in Hausratsverfahren ist die einfache Beschwerde zulässig (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluß vom 13. März 1980 - 3 WF 180/80 - n.v.).

OLG Koblenz, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - 13 WF 1159/84
FamRZ 1985, 500

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Ehewohnung und Hausrat; kein Anspruch auf Rückschaffung eigenmächtig entfernten Hausrats entsprechend §§ 858, 861 BGB.
BGB §§ 858, 861, 1361a; HausrVO §§ 13, 18a

1. § 1361a BGB bietet keine Grundlage zu der Durchsetzung eines Rückschaffungsanspruchs nach §§ 858, 861, 863 BGB in dem Sinne, daß der gesamte entzogene Hausrat ungeachtet des jeweiligen Bedarfs zunächst in die Ehewohnung zurückgebracht werden müßte.
2. Die Regelungsmaßstäbe der § 1361a BGB, §§ 2, 8, 9 HausrVO sind auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten.

OLG Koblenz, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - 13 WF 1331/84
FamRZ 1985, 931

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Berechnung des Lebensbedarfs; keine Anwendbarkeit der Differenzmethode bei höheren Einkommensverhältnissen; Einkommensverhältnisse als Maßstab des üblichen Lebensstandards.
BGB § 1361

1. Die sogenannte Differenzmethode eignet sich häufig nicht zu der Ermittlung des vollen Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Ehefrau, wenn die Ehegatten (einzeln oder zusammen) ein höheres Nettoeinkommen haben. In solchen Fällen ist der angemessene Unterhaltsbedarf nach den Verhältnissen der Ehegatten individuell zu bestimmen; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
2. Die Anerkennung der Bedürfnisse der getrennt lebende Ehefrau im einzelnen richtet sich nach ihrer jetzigen Lage (nach der Trennung), die sich dadurch auszeichnet, daß die Ehegatten eben nicht mehr zusammenleben.

OLG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 1984 - 13 UF 652/84
FamRZ 1985, 479

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Prozeßkostenhilfe; Entziehung für Vergangenheit und Zukunft; Wegfall der Hilfsbedürftigkeit.
ZPO §§ 114 ff, 124

Wegen des Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit kann die bewilligte Prozeßkostenhilfe entsprechend § 124 Nr. 3 ZPO hinsichtlich künftig entstehender Verfahrenskosten (ex nunc) aufgehoben werden; die rückwirkende Entziehung der bewilligten Prozeßkostenhilfe wegen Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit ist jedoch unzulässig.

OLG Koblenz, Beschluß vom 26. Dezember 1984 - 13 WF 483/84
FamRZ 1985, 727

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zu der Annahme einer besser bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Aufgabe eines Familienbetriebes.
BGB §§ 1361, 1581, 1603

Dem Inhaber eines unter anderem durch Scheidung seiner Ehe unrentabel gewordenen Familienbetriebes (hier: Eigner eines Frachtmotorschiffes auf dem Rhein) kann es jedenfalls nach rechtskräftiger Scheidung von seiner früher mitarbeitenden Ehefrau obliegen, seinen Betrieb aufzugeben, und sich um eine - besser bezahlte - unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn er den angemessenen Unterhalt für sein minderjähriges, unverheiratetes Kind sonst nicht aufbringen kann.

OLG Koblenz, Urteil vom 27. Dezember 1984 - 13 UF 741/84
FamRZ 1985, 812

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