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Entscheidungen OLG Koblenz 11/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 11/1984



Prozeßkostenvorschuß; Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO §§ 104, 106

Die Erstattung eines Prozeßkostenvorschusses des Unterhaltspflichtigen kann im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Vorschußzahlung unstreitig, und soweit der Unterhaltspflichtige nach der Kostenausgleichung zahlungspflichtig ist.

OLG Koblenz, Beschluß vom 9. November 1984 - 15 WF 1200/84
Rpfleger 1985, 209

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