Entscheidungen OLG Koblenz 11/1984
Prozeßkostenvorschuß; Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO §§ 104, 106
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO §§ 104, 106
Die Erstattung eines Prozeßkostenvorschusses des Unterhaltspflichtigen kann im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Vorschußzahlung unstreitig, und soweit der Unterhaltspflichtige nach der Kostenausgleichung zahlungspflichtig ist.
OLG Koblenz, Beschluß vom 9. November 1984 - 15 WF 1200/84
Rpfleger 1985, 209


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