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Entscheidungen OLG Koblenz 10/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 10/1984



Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunft über das Endvermögen; Übertragbarkeit der Anwartschaft eines durch Erbvertrag Bedachten.
BGB §§ 1374, 1375, 1379

1. Wenn für den Ehegatten klar ersichtlich ist, daß der andere Ehegatte keinen Zugewinn erzielt hat, dann kann er von ihm keine Auskunft über sein Endvermögen verlangen.
2. Die Anwartschaft eines durch Erbvertrag Bedachten, später möglicherweise Erbe des Erblassers zu werden, ist nicht übertragbar, und besitzt daher keinen objektivierbaren Wert.

OLG Koblenz, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 13 WF 596/84
FamRZ 1985, 286

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Versorgungsausgleich; Einbeziehung einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung bei der Ruhensberechnung.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

Ist in die Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Hs. 2 BGB, § 55 BeamtVG neben der Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Anwartschaft auf die nichtdynamische Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einzubeziehen, so wird diese mit ihrem statischen - und nicht mit ihrem nach der Barwertverordnung umgerechneten dynamischen - Wert in die Ruhensberechnung eingestellt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 15 UF 1266/83
FamRZ 1985, 400

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Versorgungsausgleich; Umrechnung der Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung in einem Barwert.
BGB § 1587a; BarwertVO §§ 1, 2

1. Nach der Änderung der Barwertverordnung ist deren § 1 Abs. 3 mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, auch soweit die Vorschrift anordnet, daß der Barwert von Anwartschaften, wie sie bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehen, ausschließlich aus den der Verordnung anliegenden Tabellen zu ermitteln ist.
2. Der Barwert einer Anwartschaft aus der Bayerischen Ärzteversorgung ist in der Weise zu ermitteln, daß der Vervielfacher nach Tabelle 1 der BarwertVO um 60% zu erhöhen ist.

OLG Koblenz, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 11 UF 520/81
FamRZ 1985, 293

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Prozeßkostenhilfe; Unanfechtbarkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Gebühren für den auswärtigen Rechtsanwalt.
ZPO §§ 121, 124, 127; BRAGO § 126

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ist für die Landeskasse unanfechtbar, es sei denn, daß der Richter die Grenzen seines Ermessens eindeutig verkannt hat, oder daß ihm greifbare Gesetzesverstöße unterlaufen sind.
2. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Gebühren eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist nur mit Einwilligung des Rechtsanwalts zulässig.

OLG Koblenz, Beschluß vom 19. Oktober 1984 - 13 WF 988/84
FamRZ 1985, 302 = JurBüro 1985, 1727 = AnwBl 1985, 48

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für eine Stufenklage.
ZPO §§ 114, 254; GKG § 65

1. Es liegt in der Natur der Stufenklage, daß sich »die hinreichende Aussicht auf Erfolg« oder die Frage der »Mutwilligkeit« für die nächste Stufe zuverlässig erst nach Abschluß der vorhergehenden Stufe beurteilen läßt.
2. Dieser Besonderheit der Stufenklage kann auch in Prozeßkostenhilfeverfahren Rechnung getragen werden: Ebenso wie jene in Stufen abgewickelt wird, kann auch die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jede Stufe gesondert erfolgen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 25. Oktober 1984 - 15 WF 1027/84
FamRZ 1985, 416

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