Entscheidungen OLG Koblenz 09/1984
BGB § 1587g; VAHRG § 2
1. Die Form des Versorgungsausgleichs richtet sich nach den in dem Zeitpunkt der Entscheidung geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich findet nach § 2 dieses Gesetzes in den dort genannten Fällen (hier: der betrieblichen Altersversorgung) der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur dann statt, wenn der Ausgleichspflichtige tatsächlich eine Versorgung erlangt hat. Stirbt er dagegen vorher, so erhält der Berechtigte keine Leistungen, da der schuldrechtliche Ausgleich aus der eigenen Versorgung des Verpflichteten geleistet werden soll.
OLG Koblenz, Beschluß vom 17. September 1984 - 13 UF 319/84
FamRZ 1985, 497


Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung; Erschleichung eines Urteils (hier: unrichtige oder unvollständige Angaben der Partei zu der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt).
ZPO §§ 119, 124
1. Zu der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Partei zu der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt.
2. Wenn der Berufungsbeklagte das ihm günstige erstinstanzliche Urteil erschlichen hat, gilt § 119 S. 2 ZPO nicht.
OLG Koblenz, Beschluß vom 19. September 1984 - 13 UF 463/84
FamRZ 1985, 301


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