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Entscheidungen OLG Koblenz 06/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 06/1984



Ehewohnung und Hausrat; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streit über eine Hausratsvereinbarung zwischen Ehegatten.
HausrVO § 1; GVG § 23b

1. Ob zwischen den Ehegatten eine wirksame Einigung über den Hausrat zustande gekommen, und damit kein Raum mehr für ein richterliches Hausratsverfahren ist, hat das Familiengericht als Vorfrage zu prüfen und entscheiden.
2. Zu der Zulässigkeit von Anträgen in Hausratsverfahren auf Feststellung, ob und mit welchem Inhalt eine Einigung zwischen den Ehegatten zustande gekommen ist.
3. Das allgemeine Prozeßgericht ist für eine Klage auf Herausgabe von Hausratgegenständen zuständig, wenn ein Ehegatte den in einer Hausratsvereinbarung übernommenen Pflichten nicht nachkommt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 6. Juni 1984 - 13 WF 427/84
FamRZ 1984, 1241

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts »zu den Gebühren eines am Sitze des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts«.
ZPO § 121

Im Parteiprozeß ist die Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht oder dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe »zu den Gebühren eines am Sitze des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts« zulässig und wirksam.

OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 15 WF 520/84

Hinweis
Erste Instanz: Amtsgericht - Familiengericht - Bingen, Beschluß vom 4. April 1984 - 15 WF 520/84.

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Gewährung von Ehegatten- und Kindesunterhalt; Unterhaltspflichten eines selbständigen Unternehmers gegenüber Ehefrau und Kindern; Berechnung des Einkommens eines Selbständigen; Anfechtung des Ausspruchs über den Ehegattenunterhalt.
BGB §§ 1361, 1603

1. Zu der Ermittlung des Einkommens eines selbständigen Unternehmers.
2. Wenn der Unterhaltsschuldner als selbständiger Unternehmer die zu der Deckung des angemessenen Kindesunterhalts und des notwendigen Ehegattenunterhalts (Trennungsunterhalt) erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit nicht erzielen kann, dann ist er seinen minderjährigen unverheirateten Kindern und der getrennt lebenden Ehefrau gegenüber gehalten, eine - besser bezahlte - abhängige Arbeit anzunehmen.
3. Zu dem Trennungsunterhalt der Ehefrau, die früher in dem Betrieb (Familienbetrieb) des Ehemannes mitgearbeitet hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 1984 - 13 UF 808/83
FamRZ 1984, 1225

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Verfahrensrecht; Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen.
ZPO §§ 623, 705, 706

1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen - speziell auch in Folgesachen - werden mit ihrer Verkündung rechtskräftig, wenn sie die Zulässigkeit des zu dem Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels bejahen, und ein weiteres Rechtsmittel nicht zulassen.
2. Bei nicht verkündeten Beschlüssen ist der Zeitpunkt der Hinausgabe aus dem inneren Dienstbereich maßgebend.

OLG Koblenz, Beschluß vom 27. Juni 1984 - 13 WF 245/84
FamRZ 1984, 1243

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