Entscheidungen OLG Koblenz 05/1984
Kosten und Gebühren; Prozeßkostenhilfe; Kostenerstattungsanspruch gegen mittellose Partei bei Übernahmeschuldnerschaft durch Vergleich.
ZPO § 123; GKG §§ 54, 58
ZPO § 123; GKG §§ 54, 58
1. Übernimmt die mittellose Partei (Prozeßkostenhilfe) in einem Prozeßvergleich die Hälfte der Gerichtskosten, so kann die »reiche« Partei den 50% übersteigenden Betrag der Gerichtskosten, den sie vorschußweise an die Gerichtskasse geleistet hat, gegen die mittellose Partei gemäß §§ 104, 123 ZPO festsetzen lassen.
2. Diese Folge muß der Rechtsanwalt der mittellosen Partei bedenken (Anspruch der Staatskasse gegen »reichen« Zweitschuldner).
OLG Koblenz, Beschluß vom 23. Mai 1984 - 14 W 325/84
JurBüro 1985, 1367
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