Entscheidungen OLG Koblenz 03/1984
Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit der Prozeßkostenhilfebewilligung und der Entscheidung über die Ratenzahlungspflicht.
ZPO §§ 117, 120, 127
ZPO §§ 117, 120, 127
1. Die Entscheidung über die Ratenzahlungspflicht ist ebenso wie die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht anfechtbar.
2. Die Beschwerde der Landeskasse ist ausnahmsweise bei eindeutigen Gesetzesverstößen oder Ermessensüberschreitungen zulässig.
OLG Koblenz, Beschluß vom 20. März 1984 - 5 W 126/84
JurBüro 1985, 149 = Rpfleger 1984, 367


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